Grundsätzlich obliegt es der Verwahrstelle von Immobilien-Sondervermögen und offenen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, auch die Immobilien-Gesellschaften zu kontrollieren, in die diese investieren. Mit diesem Look-Through-Ansatz soll der Anlegerschutz auch in mehrstöckigen Strukturen sichergestellt werden. Handelt es sich bei der Immobilien-Gesellschaft indes selbst um einen Alternativen Investmentfonds (AIF), entfällt diese Durchschaupflicht. Robert Guzialowski, Leiter Real Assets Deutschland bei Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG, erklärt auf FondsTrends die Hintergründe.