Bei Vermögensgegenständen, für die kein handelbarer Kurs vorhanden ist, ist es von wesentlichem Interesse des Anlegers sowie auch für die Stabilität der Finanzbranche im Bereich der Immobilien- und Sachwerteinvestments, dass diese fair und angemessen bewertet werden. Denn gerade bei illiquiden Finanzinstrumenten, deren Wert nicht durch einen regen Handel und daher durch einen Marktkonsens bestimmt wird, ist assetklassenspezifisch die angemessene Bewertung von besonderer Erheblichkeit.
Der europäische Gesetzgeber verlangt demzufolge, dass angemessene Grundsätze und Verfahren für die ordnungsgemäße und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte von AIF festzulegen sind. Folgerichtig statuiert der Gesetzgeber in Abhängigkeit davon ob intern oder extern bewertet wird, die Vorrausetzungen an die interne Bewertung und den externen Bewerter. Während sich der Standort Luxemburg zum Thema Bewerter im Ganzen auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 („Level-II VO“) stützt, hat der deutsche Gesetzgeber im KAGB basierend auf der eben genannten Verordnung für die einzelnen Arten von Investmentvermögen an dortiger Stelle weitreichendere Regelungen getroffen. Daraus resultiert u.a., dass in Luxemburg und Deutschland unterschiedliche Standards bei der Ankaufs- und Regelbewertung existieren.