Neue Pflichten für den Vertrieb von Fonds unter dem Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz (FidleG)

Die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz untersteht ab dem 1. Januar 2020 neuen Spielregeln. Wichtige Neuerungen sind dabei die Pflicht zum Eintrag ins Schweizer Beraterregister vor der Erbringung einer Finanzdienstleistung sowie die Pflicht zur Registrierung von Änderungen.

Kundenberater von Finanzdienstleistern in Luxemburg, Deutschland und Österreich, die Fonds in der Schweiz vertreiben, unterstehen voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 der Pflicht zum Eintrag ins Schweizer Beraterregister.

Kundenberater, d.h. natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen, insbesondere in der Form des Vertriebs von Fonds im Schweizer Markt erbringen, müssen unter dem neuen Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz (FidleG), das voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird, in einem Beraterregister eingetragen sein. Die Eintragungspflicht gilt voraussichtlich selbst für Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern, die Teil einer durch die Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA überwachten Gruppe sind, sofern sie ihre Finanzdienstleistungen in der Schweiz nicht ausschließlich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.

Der Eintrag in das Beraterregister muss vor der Erbringung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz bzw. gegenüber in der Schweiz domizilierten Kunden erfolgen.  Der Wortlaut des FidleG lässt darauf schließen, dass von dieser Pflicht jeder Kunde betroffen ist, der sich in der Schweiz aufhält. Die Eintragung im Beraterregister hat von Gesetzes wegen nicht später als bis zum 30. Juni 2020 im Schweizer Beraterregister Regulatory Services AG (siehe www.regservices.ch) zu erfolgen.

Voraussetzungen für den Eintrag in das Beraterregister sind hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach dem FidleG, für die Tätigkeit notwendiges Fachwissen, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder das Bestehen einer gleichwertigen Sicherheit, der Anschluss an eine Ombudsstelle (siehe hierfür www.regservices.ch), kein Eintrag wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach StGB und kein durch die FINMA ausgesprochenes Tätigkeits- oder Berufsverbot. Dem Beraterregister kommt somit ein Ermessen bezüglich des Entscheids zu, ob ein Kundenberater über hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln nach dem FidleG und über das für die Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügt.

„Die Spielregeln für den Fondsvertrieb in der Schweiz verschärfen sich für Kundenberater und Finanzdienstleister.“

Der Kundenberater muss bei der Anmeldung mittels Dokumenten und möglicherweise auch gestützt auf eine mündliche Unterredung nachweisen, dass er über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Das Beraterregister enthält mindestens die folgenden Angaben über die Kundenberater:

  • Name und Vorname,
  • Name oder Firma und Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind,
  • Funktion und Position der Kundenberater innerhalb der Organisation,
  • die Tätigkeitsfelder,
  • die absolvierte Aus- und Weiterbildung,
  • die Ombudsstelle, der sie selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, angeschlossen sind,
  • Datum des Registereintrags.

Ein Kundenberater hat aber auch nach der Anmeldung Pflichten. Kundenberater müssen dem Beraterregister innerhalb von 14 Tagen die folgenden Entwicklungen melden:

  • Änderung ihres Namens oder ihrer Adresse,
  • Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind,
  • Wechsel ihrer Funktion und Position in der Organisation sowie ihrer Tätigkeitsfelder,
  • absolvierte Aus- und Weiterbildungen,
  • Wechsel der Ombudsstelle,
  • ganz oder teilweiser Wegfall der Berufshaftpflichtversicherung,
  • Beendigung der Tätigkeit als Kundenberater,
  • auf sie ausgestellte Verlustscheine,
  • Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach Schweizer oder ausländischen Finanzmarktgesetzen,
  • Tätigkeitsverbote in der Schweiz und im Ausland.

Die fehlende Eintragung von Kundenberatern trotz Eintragungspflicht stellt eine Verletzung von Schweizer Finanzmarktrecht dar und kann entsprechend geahndet werden.

Ist sich das Finanzdienstleistungsunternehmen, für das Sie arbeiten, der neuen Schweizer Regeln für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen bewusst?

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19. März 2019

1 thoughts on “Neue Pflichten für den Vertrieb von Fonds unter dem Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz (FidleG)”

  1. Fidi32 sagt:

    Danke für den informativen Artikel über die neuen Pflichten für den Vertrieb. Interessanter Beitrag über das Finanzdienstleistungsgesetz.

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Autor

Dr. Martin Liebi

Dr. Martin Liebi LL.M. sammelte in den Bereichen Kapitalmarktrecht, Regulierung von Derivaten, Bankenrecht (Privat Banking, Asset Management und Investment Banking), Finanzmarktregulierung, Aktienrecht, Gesellschaftsrecht, M&A und allgemeinem Wirtschaftsrecht über 18 Jahre Erfahrung in führenden Schweizer und US-Anwaltskanzleien sowie bei Big 4-Unternehmen. Er war Head Legal bei einer Schweizer Bank und Head Compliance bei einem auf Commodity Futures spezialisierten Schweizer Fund of-Hedge Fund. Zusammen mit seinem Team plant, strukturiert und leitet der Rechtsanwalt als Head L&C Capital bei Price WaterhouseCoopers AG, FS Regulatory & Compliance Services, groß angelegte Regulatory- und Compliance-Projekte. Er ist regelmäßiger Redner auf Konferenzen zu Banken- und Kapitalrechtlichen Themen. Zudem ist er Richter am Handelsgericht Zürich und Dozent im LL.M.-Studiengang der Universität Zürich.

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