Eine der wohl misslichsten deutschen Steuervorschriften wurde am 20.12.2017 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kassiert: § 50d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in seiner bis 2011 geltenden Fassung. Diese Vorschrift sorgte und sorgt noch heute in ihrer aktuellen Fassung in der Praxis dafür, dass Kapitalerträge wie Dividendenausschüttungen und bestimmte Zinszahlungen von deutschen Kapitalgesellschaften an ihre luxemburgischen Muttergesellschaften in der Regel mit Quellensteuern in Deutschland belastet sind, obwohl eigentlich die Quellensteuerbefreiung der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung finden sollte. Denn das deutsche Steuerrecht in Gestalt des § 50d Abs. 3 EStG macht die Steuerbefreiung für ausländische Holdinggesellschaften von nahezu unerfüllbaren Substanzvorschriften abhängig.