Vertrieb luxemburgischer Fonds in Deutschland

Deutschland ist ein wesentlicher Markt für den Absatz von Investmentfonds aus Luxemburg. Dieses gilt für den Absatz sowohl an Retailkunden als auch an institutionelle Kunden.

Für ausländische Fondsgesellschaften stellt sich immer wieder die Frage, wie sie ihre Investmentfonds in Deutschland vertreiben können. Hierbei kommt es zum einen auf die Art der zu vertreibenden Fonds, zum anderen insbesondere auch auf die deutschrechtlichen Besonderheiten bei den Zielgruppen potentieller Investoren an.

Grundsätzlich dürfen nur Investmentfonds in Deutschland vertrieben werden, die in Deutschland bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Vertrieb registriert sind. Hierbei ist zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternativen Investmentfonds (AIF) gemäß den EU-Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU zu unterscheiden. Die Richtlinien wurden in Deutschland im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) umgesetzt.

Für beide Arten von Fonds besteht die Möglichkeit, von dem sog. EU-Pass Gebrauch zu machen. Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Anzeigeverfahren, das eine unkomplizierte und zügige Registrierung der Fonds auch in Deutschland ermöglicht.

Anzeige von OGAW

Verglichen mit dem Anzeigeverfahren für AIF stellt sich das Anzeigeverfahren für OGAW einfacher im Hinblick auf den Vertrieb an Privatanleger (Retail) dar. Hierbei erfolgt die Anzeige zum Vertrieb durch die luxemburgische Fondsgesellschaft an die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF). Die CSSF informiert spätestens 10 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige sowohl die BaFin über die Anzeige als auch die Fondsgesellschaft über die Übermittlung an die BaFin. Mit Eingang der Mitteilung der CSSF bei der Fondsgesellschaft darf die Fondsgesellschaft mit dem Vertrieb des angezeigten OGAW in Deutschland beginnen. Für den Vertrieb des OGAW ist allerdings erforderlich, dass die Fondsgesellschaft insbesondere eine Informationsstelle und ggf. eine Zahlstelle für den OGAW ernennt.

Anzeige von AIF

Bei dem Anzeigeverfahren für AIF ist zu beachten, dass der EU-Pass allerdings nur für professionelle Anleger und – als eine Besonderheit – für sog. semiprofessionelle Anleger gilt.

Professionelle Anleger im Sinne des KAGB sind professionelle Kunden gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bzw. der EU-Richtlinie 2004/39/EG (MiFID – Markets in Financial Instruments Directive). Als professionelle Anleger qualifizieren daher auch Privatkunden im Sinne des WpHG/MiFID, die entsprechend als professionelle Kunden eingestuft wurden.

Semiprofessionelle Anleger sind unter anderem Anleger, die sich verpflichten, mindestens 10 Millionen Euro in ein Investmentvermögen zu investieren oder Anleger,

  1. die sich verpflichten, mindestens 200.000 Euro zu investieren
  2. die schriftlich in einem separaten Dokument angeben, dass sie sich entsprechender Risiken bewusst sind
  3. deren Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die Fondsgesellschaft (oder die beauftragte Vertriebsgesellschaft) unabhängig von der Beurteilung nach MiFID bewertet
  4. bei denen die Fondsgesellschaft (oder die beauftragte Vertriebsgesellschaft) hinreichend davon überzeugt ist, dass der jeweilige Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die Risiken versteht und dass die jeweilige Verpflichtung des Anlegers für ihn angemessen ist, und
  5. denen die Fondsgesellschaft (oder die beauftragte Vertriebsgesellschaft) schriftlich bestätigt, dass die Bewertung unter 3. vorgenommen wurde und die Voraussetzungen unter 4. gegeben sind.

Zu beachten ist, dass es sich bei der Einordnung als semiprofessioneller Anleger um eine separate Einstufung nach dem KAGB handelt und diese Anleger unabhängig hiervon nach WpHG bzw. MiFID als Privatkunden zu behandeln sind (wenn sie nicht nach WpHG/ MiFID zu professionellen Kunden hochgestuft wurden).

Die Anzeige zum Vertrieb an professionelle und semiprofessionelle Anleger in Deutschland hat auch hier bei der CSSF zu erfolgen. Die CSSF übermittelt spätestens nach 20 Arbeitstagen die vollständigen Anzeigeunterlagen an die BaFin. Über die Übermittlung informiert sie auch die Fondsgesellschaft, die ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung mit dem Vertrieb des AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger in Deutschland beginnen darf.

Soweit ein Luxemburger AIF ebenfalls an Privatanleger in Deutschland vertrieben werden soll, muss eine Registrierung in einem umfangreicheren, gesonderten Anzeigeverfahren erfolgen. Hierbei muss der AIF im Grunde genommen einem AIF bzw. Investmentvermögen vergleichbar sein. Dieses erfordert häufig eine erhebliche Anpassung der Fondsdokumentation einschließlich des Fondsreglements bzw. der Satzung.

Reverse Solicitation und Privatplatzierungen

Nach dem KAGB ist Vertrieb das direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien an einem Fonds. Als Vertrieb gilt allerdings beispielsweise nicht, wenn nur (i) der Nettoinventarwert (NAV) oder der Preis an einem organisierten Markt genannt oder veröffentlicht wird, oder (ii) der Fonds bzw. die Fondsgesellschaft nur bestimmten gesetzlichen Veröffentlichungspflichten nachkommt.

Ein Vertrieb an semiprofessionelle und professionelle Anleger ist allerdings grundsätzlich nur dann gegeben, wenn dieser auf Initiative der Fondsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgt. D.h. soweit eine Fondsgesellschaft im Hinblick auf einen registrierten Fonds selbstständig von einem semiprofessionellen und professionellen Anleger angesprochen und dieser von einem solchen Anleger erworben wird (sog. Reverse Solicitation), liegt kein Vertrieb des Fonds vor und der Fonds bedarf keiner Registrierung. Im Hinblick auf Privatanleger ist dies aber kritisch zu sehen und so nicht übertragbar.

Über das Vorstehende hinaus kennt das Recht aber keine Privatplatzierungen oder anderweitige Ausnahmen, die den Vertrieb eines nicht registrierten Fonds – und sei es auch nur in einem begrenzten Umfang – vorsehen. Insofern ist das geltende Recht strenger als das alte Investmentgesetz, welches durch das KAGB abgelöst wurde.

Vertriebskanäle

Sobald ein Fonds in Deutschland zum Vertrieb registriert ist, kann dieser nicht nur von der Fondsgesellschaft vertrieben werden, sondern es bietet sich auch an, den jeweiligen Fonds über andere Vertriebskanäle zu vertreiben. Dafür kommen insbesondere Banken, unabhängige Finanzdienstleister (wie insbesondere Finanzanlagenvermittler), Fondsplattformen aber auch andere Fondsgesellschaften in Betracht. Hierbei wird die Fondsgesellschaft den Vertriebspartnern insbesondere die gesetzlich vorgeschrieben Verkaufsunterlagen zur Verfügung stellen müssen.

Wie bereits erwähnt, ist bei einem Vertrieb von einem unter dem EU-Pass registrierten AIF an einen semiprofessionelle Anleger zu beachten, dass sich ein solcher Anleger als Privatanleger nach dem WpHG bzw. der MiFID qualifiziert. Als Privatanleger unterliegt dieser von daher einem höheren Schutzniveau mit den damit einhergehenden zusätzlichen Pflichten der Fondsgesellschaft bzw. der Vertriebspartner.

04. April 2016

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Zusammengefasst
  • Vertrieb von Investmentfonds in Deutschland nur mit vorheriger Registrierung bei der BaFin
  • Unterschiedliche Anzeigeverfahren für OGAW und AIF
  • Verschiedene Vertriebsanforderungen bei Retailkunden und institutionellen Kunden
  • Registrierung in Deutschland ermöglicht zusätzliche Vertriebskanäle
Autor

Marco Zingler

Marco Zingler

Der Autor ist Diplom-Finanzwirt (FH) und als Rechtsanwalt für die internationale Sozietät Allen & Overy LLP in Frankfurt am Main tätig. Er berät Investmentgesellschaften sowie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zu aufsichtsrechtlichen Fragestellungen einschließlich der Auflegung, Verwaltung und dem Vertrieb von Investmentfonds und anderen Finanzprodukten. Während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sammelte er auch In-House-Erfahrungen bei Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen.

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