Update zum InvStRefG – die Umbrella-SCS luxemburgischen Rechts

Im Juni 2017 berichtete TaxInvest auf FondsTrends bereits darüber, dass der Wortlaut des InvStG hinsichtlich der Behandlung von Personengesellschaften mit der Möglichkeit, Compartments zu bilden, nicht eindeutig ist. Es herrschte damals noch Unklarheit darüber, ob sich der Anwendungsbereich des InvStRefG auch bis zu den Umbrella-SCS erstreckt. Seit August gibt es nun eine klare Antwort.

Das BMF hat in seinem aktuellen Update zum Entwurf des Rundschreibens „Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung“ („BMF-RS“) (1) aus dem August dieses Jahres in Randziffer 1.13 klargestellt, dass auch Personengesellschaften mit der Möglichkeit Compartments zu bilden bzw. die Compartments selbest wie eine Personengesellschaft zu behandeln sind. Damit fallen die Compartments eines als Personengesellschaft strukturierten Investmentfonds ab 2018 gemäß §1 Abs. 3 InvStRefG aus dem Anwendungsbereich des InvStG heraus.

„Das InvStRefG - die Umbrella-SCS luxemburgischen Rechts: viele Fonds oder gar keine Fonds?“ – Antwort: Keine Fonds!“

Harald Strelen

Dies bedeutet im Ergebnis

  1. Bestehende Strukturen in der Rechtsform einer Personengesellschaft mit der Möglichkeit, Compartments zu bilden, müssen nicht angepasst werden, wenn es das Ziel dieser Strukturen ist, unter die allgemeinen Besteuerungsregeln zu fallen und nicht unter das InvStG. Hierzu zählen insbesondere luxemburgische SCS / SCSp-Strukturen in der Form eines spezialisierten Investmentfonds (FIS bzw. SIF) oder eines reservierten, alternativen Investmentfonds (RAIF) mit der Möglichkeit, Compartments zu bilden.
  2. Es besteht wieder die Möglichkeit, die Flexibilität und Effizienz von derartigen Strukturen zu nutzen, um außerhalb des Anwendungsbereichs des InvStG Kapitalsammelstrukturen im Sinne der AIFMD, aber außerhalb des Anwendungsbereichs des InvStG aufzulegen, ohne die Rechtsunsicherheit, welches Besteuerungsregime ab 2018 Anwendung findet.
  3. Im Umkehrschluss bedeutet dies natürlich auch, dass für Strukturen in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die die Möglichkeit haben, Compartments zu bilden und bei denen gewünscht ist, dass es sich um Investmentfonds im Sinne des InvStG handelt, nunmehr akuter Handlungsbedarf besteht.

Unsere Einschätzung

Das Update zum BMF-RS klärt nunmehr diesen offenen Punkt eindeutig, was zu begrüßen ist. Andere Punkte des InvStG bleiben nach wie vor klärungsbedürftig bzw. kann das InvStG mangels Rechtssetzungskompetenz für ausländische Investmentfonds nicht regeln. So beantwortet das InvStG z. B. die Frage nach der Zuständigkeit für das Antragsverfahren auf Steuerbefreiung im Sinne des § 8 Abs. 1 InvStG für deutsche Investmentfonds dergestalt, dass hierfür in der Regel die deutsche Verwahrstelle zuständig ist. Für ausländische Investmentfonds und deren ausländische Verwahrstellen kann das deutsche InvStG eine solche Regelung nicht anordnen. So obliegt es für in Luxemburg ansässige Investmentfonds der Verantwortung der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft bei Sondervermögen (FCP) oder der Geschäftsführung bzw. dem Verwaltungsrat einer SICAV, rechtzeitig zu klären:

  • ob bestimmte Handlungen für einen Investmentfonds, wie z. B. der Antrag im Sinne des § 8 Abs. 1 InvStG, im Hinblick auf 2018 erforderlich werden und
  • wer diese Aufgaben dann übernehmen soll.

Die verantwortliche Geschäftsführung kann nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass aktuell bestehende Dienstleistungsverträge mit der Verwahrstelle oder der KVG diese Anforderungen bereits regeln. Wir werden auf diesen Themenkomplex in unserem nächsten Beitrag detailliert eingehen.

Sollten Sie Fragen haben oder weiter Auskünfte benötigen, steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung (Tel: +352 26 20 23 32, Mail: harald.strelen@taxinvest.lu).

(1) Geschäftszeichen: IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001

18. September 2017

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Autor

Harald Strelen

Harald Strelen ist Assessor iur., verfügt über einen Abschluss als Master of Laws und Master of Science in Banking & Finance und kann auf eine internationale Berufserfahrung von über zwölf Jahren zurückblicken. Nach seinen Studien und Tätigkeiten bei internationalen Anwaltskanzleien an den Standorten Köln und Brüssel wechselte er nach Luxemburg, wo er das Kapitalmarkt- und Fondsgeschäft einer Bank verantwortete. Im Anschluss daran war er bei einer luxemburgischen Verwaltungsgesellschaft deutscher Provenienz tätig und leitete u. a. die Strukturierung von alternativen Investmentfonds und Verbriefungen. Sein Fokus liegt auf Investmentlösungen für illiquide Vermögenswerte für institutionelle und professionelle Investoren. Harald Strelen ist Partner bei AIQUNITED und spricht Deutsch und Englisch. Weitere Informationen zu seinen Schwerpunkten finden Sie hier:

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