Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken in Luxemburg

Die luxemburgische Regierung hat am 19. Juni 2018 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der insbesondere zur Implementierung der europäischen Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken in luxemburgisches Recht (Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016) dient. Diese Richtlinie muss von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Regelungen finden somit ab dem 01.01.2019 Anwendung. Ziel dieser europäischen Richtlinie soll die Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken durch einen EU-weiten Mindestschutz sein.

Folgende Maßnahmen sind von der Richtlinie erfasst und werden zum 01.01.2019 in luxemburgisches Recht umgesetzt:

  1. Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen („Zinsschranke“),
  2. Maßnahmen zur Wegzugs- bzw. Entstrickungs- und Verstrickungsbesteuerung,
  3. Eine allgemeine Missbrauchsverhinderungsvorschrift,
  4. Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung,
  5. Regelungen gegen hybride Gestaltungen.

1. Die Zinsschranke

Die Regelung zur Zinsschranke ist bereits aus dem deutschen Steuerrecht bekannt und hat zum Ziel, die sogenannten „überschüssigen Fremdkapitalkosten“ zu begrenzen. Überschüssige Fremdkapitalkosten sind Aufwendungen für Fremdkapital wie Zinsen, soweit diese die Zinseinnahmen des Steuerpflichtigen übersteigen. Diese überschüssigen Fremdkapitalkosten sind in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie anfallen, nur zu 30 % des EBITDA abzugsfähig, mindestens jedoch bis zu EUR 3 Millionen. Es besteht ein unbegrenzter Vortrag nicht abzugsfähiger überschüssiger Fremdkapitalkosten in folgende Veranlagungszeiträume.

Betroffen von der Zinsschranke sind körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen sowie ausländische Betriebsstätten von körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen. Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht betroffen.

Ausgenommen von der Regelung zur Zinsschranke sind Finanzunternehmen wie:

  • Wertpapierfirmen im Sinne der MiFID-II-Richtlinie[1];
  • AlF, einschließlich AIF in der Form einer SICAR (Investmentvehikel für Risikokapital);
  • OGAW;
  • Verwahrstellen;
  • Verbriefungsgesellschaften im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2402.[2]

Die Vorschrift soll keine Anwendung auf Darlehensverträge finden, die vor dem 17.06.2016 geschlossen wurden, allerdings nur, wenn die Verträge unverändert geblieben sind. Eine Ausnahme von der Zinsschranke ist auch für die Finanzierung von öffentlichen Infrastrukturprojekten vorgesehen.

Für luxemburgische Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppenbesteuerung sind und vollständig in konsolidierte Abschlüsse gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder gemäß dem luxemburgischen Handelsrecht einbezogen sind, kann zudem die Ausnahme von der Zinsschranke angewandt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Jahresabschluss der Gesellschaft wird nach den gleichen Rechnungslegungsstandards wie der Abschluss der Gruppe aufgestellt (also z. B. bei einer konsolidierten Bilanz nach IFRS muss die einzelne Gesellschaft auch nach IFRS bilanzieren).
  • Der prozentuale Anteil des Eigenkapitals am gesamten Kapital der einzelnen Gesellschaft darf keinen niedrigeren Wert haben als der prozentuale Eigenkapitalanteil in der konsolidierten Bilanz der Gruppe.

To-dos:

  • Grenze der Zinsschranke mithilfe einer Cashflow-Analyse prüfen.
  • Prüfung der Darlehensverträge, die vor dem 16.07.2016 geschlossen wurden.

2. Wegzugs- bzw. Entstrickungs- und Verstrickungsbesteuerung

Beim Umzug eines Unternehmens von einem Staat in einen anderen waren bislang etwaige stille Reserven in den Aktiva und Passiva des Unternehmens im Wegzugsland aufzudecken und zu besteuern. Auf Basis der EuGH-Rechtsprechung der letzten Jahre ist diese Wegzugsbesteuerung bei einem Umzug innerhalb der EU um fünf Jahre zinslos zu stunden. Diese Rechtsprechung wird nun durch die Gesetzesinitiative in luxemburgisches Recht umgesetzt.

To-do:

  • Zu prüfen, ob ein Wegzug oder die Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung geplant ist.

3. Allgemeine Anti-Missbrauchsvorschrift („GAAR“)

Die neue allgemeine europäische Anti-Missbrauchsvorschrift wird in das luxemburgische Recht aufgenommen und soll gegen missbräuchliche Steuerpraktiken vorgehen. Es sollen insbesondere rein künstliche Konstruktionen, die mit dem Ziel errichtet wurden, einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu erlangen, von der neuen Regelung erfasst werden. Nach der GAAR (General Anti-Abuse Rule) sind solche „künstlichen“ Gestaltungen bei der Ermittlung der Steuern in Luxemburg bzw. dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht zu berücksichtigen, d. h., sie können keine steuermindernde Entfaltung haben. Noch besteht allerdings sehr viel Unklarheit, wie die GAAR in der Praxis angewandt wird, da die Regelung abstrakt und anfällig für Interpretationen der Steuerbehörden ist. In der Tat hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Anwendung von solchen pauschalen Anti-Missbrauchsvorschriften enge Schranken gesetzt, indem er die Beweislast für das Vorliegen einer künstlichen Gestaltung zunächst bei den Steuerbehörden sieht.

To-do:

  • Zum Beispiel bei Dividenden, Zins- und Lizenzzahlungen ausländischer Tochtergesellschaften an luxemburgische Gruppengesellschaften sollte überprüft werden, ob die luxemburgische Holding-Gesellschaft über „Substanz“ verfügt (Büroräume, Mitarbeiter, Telefon- und E-Mail-Anschluss etc.).

4. Hinzurechnungsbesteuerung

Wie bei der Zinsschranke wird auf europäischer Ebene auch eine Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem Vorbild eingeführt. Niedrig besteuerte ausländische Tochtergesellschaften (EU-Ausland und Drittland) oder Betriebsstätten, die (direkt oder indirekt) zu mindestens 50 % von luxemburgischen Unternehmen gehalten werden, werden bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens der letztgenannten Unternehmen berücksichtigt. Eine Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte einer luxemburgischen Muttergesellschaft einer Körperschaftsteuerbelastung von weniger als 9 % unterliegt. In einem solchen Fall werden die Einkünfte der Tochtergesellschaft der luxemburgischen Muttergesellschaft auch ohne Ausschüttung zugerechnet und besteuert. Schüttet die ausländische Tochtergesellschaft an die luxemburgische Muttergesellschaft tatsächlich Gewinne aus und werden diese ausgeschütteten Gewinne in die steuerpflichtigen Einkünfte der luxemburgischen Muttergesellschaft einbezogen, so werden die Einkünfte, die zuvor durch die Hinzurechnungsbesteuerung in die Steuerbemessungsgrundlage der luxemburgischen Muttergesellschaft einbezogen wurden, bei der Berechnung des Betrags der auf die ausgeschütteten Gewinne zu erhebenden Steuer von der Bemessungsgrundlage abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

To-do:

  • Zu prüfen, ob ggf. niedrig besteuerte ausländische Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten vorhanden sind.

5. Hybride Gestaltungen

Der Gesetzentwurf enthält ebenfalls Regelungen zu hybriden Gestaltungen. Hybride Gestaltungen ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Finanzinstrumenten oder Unternehmen. Im Ergebnis kann die unterschiedliche Qualifikation zu einem doppelten Abzug (d. h. zu einem Steuerabzug in beiden Steuersystemen) bzw. einer doppelten Nichtbesteuerung (d. h. einem Abzug der Einkünfte in Land A bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung in Land B) führen (sog. „hybrid mismatches“). Nach der neuen Gesetzesregelung in Art. 168ter LIR soll bei hybriden Gestaltungen, die zu einem doppelten Abzug führen, der Abzug nur in dem Mitgliedstaat gewährt werden, aus dem die entsprechende Zahlung stammt. Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug in Land A bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung in Land B führt, soll das Land A (das Land des Zahlenden) demzufolge den Abzug entsprechender Zahlungen verweigern. Die luxemburgischen Gesetzesbestimmungen sollen ausschließlich dann ihre Wirkung entfalten, wenn an der hybriden Gestaltung eine luxemburgische Gesellschaft und ein verbundenes Unternehmen[3] in Luxemburg oder innerhalb der EU beteiligt sind.

An dieser Stelle sei ein Beispiel aus der Vergangenheit genannt, nämlich die Finanzierung von luxemburgischen Gesellschaften durch die Ausgabe von Genussrechten an ihre deutschen Muttergesellschaften. Dieses Instrument der Unternehmensfinanzierung wurde teilweise in Deutschland (Land B) als Eigenkapital ausgewiesen und damit als Dividende (zu 95 %) nach dem Schachtelprivileg von der Besteuerung ausgenommen, während die Genussrechte in Luxemburg (Land A) als Fremdkapitalinstrumente galten und damit einen Abzug von „Zinszahlungen“ als Betriebsausgabe ermöglichten. Eine solche doppelte Nichtbesteuerung hybrider Instrumente innerhalb der EU wird jetzt durch eine Verweigerung des Abzugs auf luxemburgischer Ebene vermieden.

To-Do:

  • „Sanity-Check“ der Struktur in Bezug auf potenziell hybride Gestaltungen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Beitrag einen Einblick in die neuen Regelungen geben konnten. Sollten Sie detailliertere Informationen benötigen oder Rückfragen haben, dürfen Sie sich jederzeit direkt an die Autoren Peter Kleingarn und Harald Strelen wenden.

 

12. Oktober 2018

[1] Als Wertpapierfirma i.S.d. MiFID II wird jede juristische Person bezeichnet, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt.

[2] Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Verbriefung“ eine Transaktion oder eine Struktur, durch die das mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird, und die alle der folgenden Merkmale aufweist: (a) die im Rahmen der Transaktion oder der Struktur getätigten Zahlungen hängen von der Wertentwicklung der Risikoposition oder des Pools von Risikopositionen ab; (b) die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit der Transaktion oder der Struktur; (c) die Transaktion oder die Struktur begründet keine Risikopositionen, die alle der unter Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Merkmale aufweisen.

[3] Eine Verbundenheit bei hybriden Rechtsformen setzt voraus, dass eines der Unternehmen eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 50 % hält oder Anspruch auf mindestens 50 % des Gewinns an einem anderen Unternehmen hat.

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Autor

Peter Kleingarn

Peter Kleingarn ist Steuerberater (Deutschland) und Expert-Comptable (Luxemburg) und verfügt über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung in den Bereichen des nationalen und internationalen Steuerrechts. Nach Tätigkeiten in Deutschland bei der Finanzverwaltung, als Steuerberater und in der Industrie wechselte er nach Luxemburg. Peter Kleingarn arbeitete in den vergangenen Jahren für international tätige Kanzleien an den Standorten Luxemburg, New York und London und betreute als Partner ein Portfolio von nationalen und internationalen Unternehmen aus der Finanz- und Investmentfondsbranche. Sein Fokus liegt auf der lokalen und grenzüberschreitenden Steuerberatung und -strukturierung.

Autor

Harald Strelen

Harald Strelen ist Assessor iur., verfügt über einen Abschluss als Master of Laws und Master of Science in Banking & Finance und kann auf eine internationale Berufserfahrung von über zwölf Jahren zurückblicken. Nach seinen Studien und Tätigkeiten bei internationalen Anwaltskanzleien an den Standorten Köln und Brüssel wechselte er nach Luxemburg, wo er das Kapitalmarkt- und Fondsgeschäft einer Bank verantwortete. Im Anschluss daran war er bei einer luxemburgischen Verwaltungsgesellschaft deutscher Provenienz tätig und leitete u. a. die Strukturierung von alternativen Investmentfonds und Verbriefungen. Sein Fokus liegt auf Investmentlösungen für illiquide Vermögenswerte für institutionelle und professionelle Investoren. Harald Strelen ist Partner bei AIQUNITED und spricht Deutsch und Englisch. Weitere Informationen zu seinen Schwerpunkten finden Sie hier:

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