Die Auswirkung des Performance Fee Verbots

Um die private Vorsorge mittels fondsgebundener Rentenversicherungen in Deutschland attraktiv zu gestalten, gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten Umständen eine staatliche Förderung. Auch Luxemburger Investmentfonds können grundsätzlich im Rahmen der genannten Versicherungen eingesetzt werden und somit in den Genuss dieser Unterstützungsleistungen kommen.

Um den Vorteil der staatlichen Förderung in Deutschland im Rahmen der privaten Altersvorsorge nutzen zu können, müssen fondsgebundene Vorsorgeprodukte eine Zertifizierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhalten. Hierfür sind die Anforderungen um ein wesentliches Detail für Fondsinitiatoren ergänzt worden. Der deutsche Gesetzgeber hat die möglichen Kostenarten für Investmentfonds, die im Rahmen einer staatlich geförderten Rentenversicherung eingesetzt werden dürfen, mit einer abschließenden Aufzählung festgelegt. Dies hat ebenfalls Auswirkungen auf das Fondsangebot am Finanzplatz Luxemburg.

Die Renten- oder Vorsorgelücke

Ohne private Vorsorge werden viele Menschen im Alter einen zum Teil nicht unerheblichen finanziellen Abstrich hinnehmen müssen, da die staatliche Rente in Deutschland in der Regel geringer sein wird als das letzte monatliche Nettoeinkommen vor Renteneintritt. Diesem als Renten- oder Vorsorgelücke bezeichneten Umstand begegnen viele Menschen mit dem Abschluss privater Vorsorgeverträge. Hierzu werden beispielsweise fondsgebundene Rentenversicherungen abgeschlossen und die Versicherungsnehmer zahlen einen regelmäßigen Beitrag ein. Diese Beiträge fließen dann wiederum in ausgewählte Investmentfondsprodukte.

Der deutsche Staat gewährt unter gewissen Vorrausetzungen ebenfalls eine Förderung für diese Fondspolicen. Um die genannte staatliche Förderung zu erhalten, müssen Versicherungen (also die Anbieter der fondsgebundenen Rentenversicherungen) die jeweiligen Vorsorgeprodukte vom BZSt zertifizieren lassen. Dieses Zertifikat dient im Vertrieb der Fondspolicen als wichtiges Kriterium für den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung beim Endkunden.

Das Verfahren der Zertifizierung

In Deutschland ist das Verfahren zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen im  Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) geregelt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 ist das Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) in Kraft getreten. Das AltvVerbG hat signifikante Änderungen im AltZertG zur Folge, die ab dem 01. Januar 2017 die volle Wirkung entfalten. Gemäß §3 Absatz 1 AltZertG ist das BZSt in Deutschland als zuständige Stelle für Zertifizierungen benannt. Die genannte Stelle prüft mittels einer vom jeweiligen Versicherungsunternehmen ausgefüllten Checkliste die Vereinbarkeit mit den relevanten Anforderungen des AltZertG. Der neu eingefügte §2a definiert die Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Kostenstrukturen wie folgt:

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

  • als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro
  • als Prozentsatz des gebildeten Kapitals
  • als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags
  • als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen
  • als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos
  • ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung

Anlassbezogene Kosten:

  • für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung
  • für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes
  • für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners

Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die zwischen Abschluss- und Vertriebskosten, Verwaltungskosten und anlassbezogenen Kosten unterscheidet. Unter die Verwaltungskosten fallen ebenfalls Kosten Dritter. Bezüglich Investmentfonds sind dies beispielsweise Verwaltungs-, Verwahrstellen- oder Fondsmanagementvergütungen. Die möglichen erfolgsabhängigen Gebühren (sog. Performance Fees) sind somit ein Ausschlusskriterium, sofern Investmentfonds im Rahmen von geförderten (zertifizierten) privaten Altersvorsorgeprodukten eingesetzt werden sollen.

Investmentfondsprodukte, die Bestandteil eines Altersvorsorgeproduktes sind und ab dem 01. Januar 2014 eine Zertifizierung beim BZSt beantragt haben, müssen die oben genannten Kriterien bereits seit dem 01. Januar 2014 erfüllen. Dies stellt vermutlich den geringeren Teil des aktuellen Marktes dar. Für Produkte, die vor dem 01. Januar 2014 eine Zertifizierung erhalten haben, gibt es eine Übergangsfrist zur Erfüllung der Anforderungen aus dem §2a AltZertG, die zum 31. Dezember 2016 abläuft. Sofern diese Übergangsfrist ungenutzt verstreicht, wird das Zertifikat entzogen und die staatliche Förderung nicht mehr gewährt.

Die Auswirkung des Performance Fee Verbots

Für viele Fondsinitiatoren stellt der Markt für private Altersvorsorgeprodukte eine attraktive Absatzmöglichkeit dar. Die regelmäßigen Beiträge sind konstante und planbare Mittelzuflüsse in den Fonds. Um den Anforderungen des AltZertG nachzukommen, ergeben sich nachfolgende Möglichkeiten für Initiatoren. Zunächst besteht grundsätzlich die Option einen neuen Fonds bzw. Teilfonds oder eine neue Anteilklasse aufzulegen, der/die den genannten Anforderungen gerecht wird. Hier stellt sich jedoch zunächst die Frage, ob die kleineren Initiatoren auf die Einnahmequelle der Performance Fee verzichten können und wollen.

Bedingt durch die zunehmende (kostspielige) Regulierung der Vergangenheit und der Zukunft, kann diese Möglichkeit zumindest als fragwürdig angesehen werden – insbesondere, da letztlich die Versicherungen entscheiden, welche Investmentfonds in den Altersvorsorgeprodukten eingesetzt werden. Hier haben die Initiatoren meist nur bedingt die Möglichkeit der Einflussnahme, so dass neue Produkte ebenfalls eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich des erreichbaren Volumens aufweisen.

Eine weitere Folge ist der mögliche Rückzug von kleineren (spezialisierten) Initiatoren aus dem Markt für private Altersvorsorgeprodukte in Deutschland. Dies hätte in der Konsequenz eine Angebotsverknappung für Menschen zur Folge, die die Vorsorgelücke mit Investmentfonds schließen möchten. Der Markt würde dann unter den großen Verwaltungs- und Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgeteilt werden, die mit standardisierten Produkten vertreten wären.

Ergebnis

Die zunehmende Regulierung erreicht die Fondswelt mehr und mehr. Inwiefern dies immer  einen Nutzen für den Anleger schafft, kann vermutlich nur in der Retrospektive betrachtet werden. In jedem Fall kann man jedoch festhalten, dass das Verbot der Performance Fee für Investmentfondsprodukte, die in staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten zum Einsatz kommen dürfen, eine nicht zu unterschätzende Markteintrittsbarriere für spezialisierte Nischenanbieter im Private-Label-Segment darstellt. Für größere Marktanbieter dürften sich die Grenzkosten eines neuen Produktes im überschaubaren Rahmen halten. Das Angebot an „erlaubten“ Investmentfonds wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenüber der Vergangenheit reduziert werden. Am Ende bleibt der Appell an die Politik, bei der Regulierung maßvoll vorzugehen und den Markteingriff nicht zulasten der Anleger durchzuführen.

20. Oktober 2016

1 thoughts on “Die Auswirkung des Performance Fee Verbots”

  1. Mike Judith sagt:

    Ach, würde der Gesetzgeber nur den Unterschied zwischen „billig“ und „günstig“ verstehen. So jedoch wird wird dem Endanleger der Zugang zu vielen der nicht immer billigen, aber im Endeffekt günstigeren Fondslösungen verwehrt.

    Auf längere Sicht wird zudem ein zweiter, für den Endanleger schädlicher Trend verstärkt: Nischenanbieter, die sich häufig mithilfe einer Erfolgsgebühr finanzieren und auf Basis dieser Einnahmequelle in der Lage sind, selbst in einem globalen Wettbewerb mit namhaften Großbanken Hochleistungsmitarbeiter an das eigene Haus zu binden, werden schlichtweg aus dem Markt verdrängt. Das Angebot an Fondslösungen wird verknappt, dem Endanleger bleibt die Resterampe.

    Fazit: Dass der Kostenfokus seit Jahren verstärkt wird, hat durchaus seine Berechtigung. Schließlich hat der Finanzmarkt manch fragwürdige Stilblüte gezüchtet. So aber geht der Schuss aus mehrfacher Hinsicht nach hinten los.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

1 × zwei =

Autor

Marco Gierl

Marco Gierl ist Teamleiter Fund Setup bei der Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. und zuständig für die Konzeption liquider Investmentfonds, die als UCITS oder alternative Investmentfonds strukturiert sein können. Zuvor war er bereits in der Fondskonzeption bei der DZ PRIVATBANK S.A. tätig und hat darüber hinaus Erfahrungen im Audit von Investmentfonds bei der Deloitte S.A. in Luxemburg gesammelt.

Weitere Empfehlungen für Sie:

Jetzt an unserer Umfrage teilnehmen!

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner