Das Investmentsteuerreform-Gesetz und luxemburgische Fonds: Wer ist eigentlich zuständig?

Mit dem Näherrücken des 1. Januar 2018 und damit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) vom 19. Juli 2016 tickt die Uhr für Investmentfonds und KVGs nicht nur in „materieller“ Hinsicht. Stichwort: Anpassung der Investmentfonds-Bedingung, um in den Genuss von Teilfreistellungen zu gelangen (1). Es stellt sich auch die Frage, wer für etwaige Maßnahmen, Meldungen und Steuererklärungen verantwortlich und letztlich operativ zuständig ist. So hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf seiner Homepage neben Informationen und FAQs mittlerweile auch Formulare zum Antrag auf Erteilung einer Status- und Befreiungsbescheinigung für ausländische Investmentfonds veröffentlicht (2). Wer füllt diese aus und wer reicht sie bei welcher Stelle ein? Für deutsche Investmentfonds definiert das InvStRefG die Kapitalverwaltungsgesellschaft als gesetzlichen Vertreter zuständig und damit verantwortlich für die Umsetzung der neuen Compliance Anforderungen (3). Wie sieht das aber für luxemburgische Investmentfonds aus?

Zusätzlich haben Investmentfonds zum 31.12.2017 den Rücknahmepreis zu diesem Tag zu ermitteln, in einigen Fällen zum ersten Mal (4). Hintergrund dieser Vorschrift ist, die alte, bis zum 31.12.2017 geltende Rechtslage und damit die Besteuerung des Investmentfonds und dessen deutsche Anleger von der ab dem 01.01.2018 geltenden Neuregelung zu trennen. Auch hier stellt sich die Frage nach der Verantwortlich- und Zuständigkeit.

Bitte finden Sie im Nachfolgenden unsere Erläuterungen und Empfehlungen zu den Status- und Befreiungsbescheinigungen und zur Ermittlung des Rücknahmepreises für luxemburgische Investmentfonds.

Investmentfonds als Steuersubjekte ab 2018

Ab dem 01.01.2018 fallen luxemburgische Investmentfonds und SICARs in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sowie der FCP – unabhängig von ihrer Anlagepolitik – vorbehaltlich deutscher Einkünfte und Anleger in den Anwendungsbereich des InvStRefG und werden, wie alle anderen Investmentfonds, mit ihren inländischen (deutschen) Einkünften zu einem Steuersatz von 15% besteuert. Das bedeutet für luxemburgische Investmentfonds in Bezug auf ihre deutschen Investments:

  • Investmentfonds und SICARs in der Rechtsform einer Personengesellschaft werden ab dem 01.01.2018 grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des InvStRefG fallen und unterliegen somit den allgemeinen deutschen steuerlichen Regeln in Bezug auf die Einkommensermittlung für deutsche Anleger. Für in Deutschland ansässige Anleger muss zukünftig in Bezug auf die deutschen Einkünfte des Investmentfonds eine gesonderte und einheitliche Feststellung der deutschen Einkünfte nach deutschen steuerlichen Grundsätzen erfolgen (5).
  • Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und des FCP sowie SICARs in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft werden (i) Steuererklärungen in Bezug auf ihre veranlagungspflichtigen Einkünfte in Deutschland abgeben müssen (soweit sie dies nicht bereits tun) und (ii) den Rücknahmepreis zum 31.12.2017 ermitteln müssen.

Bei Dividenden, Liquidationserlösen und bestimmten sonstigen deutschen Einkünften wird dabei die Besteuerung im Rahmen eines Steuerabzugs an der Quelle vorgenommen (6), je nach Kapitalertrag entweder von der Depotbank oder bei Beteiligungen an deutschen nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaften direkt von der beteiligten Gesellschaft. Im Regelfall beträgt die Kapitalertragsteuer auf solche Einkünfte 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Bedeutung und Notwendigkeit einer Statusbescheinigung

Legt ein Investmentfonds eine Statusbescheinigung im Sinne des § 7 (3) InvStRefG vor, wird die Kapitalertragsteuer für deutsche Einkünfte auf 15% inklusive Solidaritätszuschlag reduziert. Somit reduziert sich die Kapitalertragsteuer auf diese Einkünfte für einen Investmentfonds, der eine Statusbescheinigung rechtzeitig vorlegt, substantiell um zehn Prozentpunkte, wovon letztlich die Investoren profitieren. Die Erteilung einer Statusbescheinigung erfolgt für ausländische Fonds auf Antrag des Investmentfonds durch das Bundeszentralamt für Steuern. Eine Ausnahme bilden Anträge ausländischer Investmentfonds, die Erträge aus deutschen Immobilien erzielen (7). In diesen Fällen ist das Finanzamt für die Erteilung der Statusbescheinigung zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Entsprechend ist der Antrag auch an dieses Finanzamt zu richten (8). Gemäß § 3 (1) S. 1 InvStRefG ist grundsätzlich der gesetzliche Vertreter eines deutschen Investmentfonds für den Antrag auf Erteilung einer Statusbescheinigung zuständig. Das InvStRefG definiert als gesetzlichen Vertreter von deutschen Investmentfonds die deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaft (9).

Bei luxemburgischen Investmentfonds, aufgelegt als Sondervermögen (FCP), gilt gemäß dem Investmentsteuerreformgesetz die jeweilige Verwaltungsgesellschaft als gesetzlicher Vertreter, sofern kein davon abweichender gesetzlicher Vertreter nachgewiesen werden kann (10). Handelt es sich bei dem Investmentfonds um eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder eine SICAR, wird der Investmentfonds von dem verantwortlichen Gesellschaftsorgan (Verwaltungsrat, Vorstand, Geschäftsführer oder – bei KGaA und KG – Komplementär) vertreten (hiernach kollektiv „Fondsorgan“).

Nun kann das deutsche InvStG in Luxemburg ansässigen Investmentfonds, KVG und Fondsorganen keine Rechtspflichten vorschreiben. Sehr wohl liegt es aber in der Verantwortung der luxemburgischen Kapitalverwaltungsgesellschaften respektive der zuständigen Fondsorgane, sich im Interesse der Investoren Gedanken darüber zu machen, welcher Service Provider die zukünftigen Anforderungen an die Tax Compliance in Deutschland abdeckt, dies um sicherzustellen, dass z. B. die Statusbescheinigung rechtzeitig bei der richtigen Behörde beantragt wird, die Vorlage der Statusbescheinigung rechtzeitig beim deutschen Entrichtungspflichtigen, (z. B. eine GmbH, die Dividenden an den Investmentfonds ausschüttet) erfolgt, oder eine Steuererklärung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt eingeht.

Die Statusbescheinigung ist für jeden Einzelfonds oder Teilfonds eines „Umbrellas“ zu beantragen. Sie gilt für alle Anteilsklassen des entsprechenden Einzelfonds oder Teilfonds. Grundsätzlich kann der Antrag auf Statusbescheinigung jederzeit gestellt werden, allerdings rückwirkend maximal für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragsstellung (11). Die Beantragung der Statusbescheinigung ist nur dann sinnvoll für den Investmentfonds, wenn er deutsche Einkünfte erzielt, die dem Steuerabzug unterliegen. Die ausgestellte Statusbescheinigung ist maximal drei Jahre gültig (12). Folgeanträge sollten rechtzeitig vor Ablauf der vorangegangenen Bescheinigung gestellt werden. Die Vorlage der Statusbescheinigung kann grundsätzlich in physischer Form erfolgen. Alternativ ist eine Veröffentlichung z. B. über WM Datenservice möglich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere AIF, die bisher nicht als Investmentfonds im Sinne des deutschen InvStG qualifizieren, nicht unbedingt über eine WM Datenservice-Anbindung verfügen. Hier kann es also erforderlich sein, diese neu aufzusetzen und den Investmentfonds überhaupt erstmalig bei WM Datenservice zu erfassen.

Wurde zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten, weil dem Entrichtungspflichtigen keine Statusbescheinigung vorlag, ist ein Erstattungsantrag beim Entrichtungspflichtigen zu stellen. Entrichtungspflichtiger für die oben genannte Quellensteuer in Höhe von 15% ist z. B. die GmbH, die Dividenden an den Investmentfonds ausschüttet. Eine nachträgliche Erstattung ist bei Vorlage einer Statusbescheinigung innerhalb von 18 Monaten möglich (13). Der Antrag auf Erteilung einer Statusbescheinigung steht ab sofort auf der Homepage der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung (14).

Bedeutung und Notwendigkeit einer Befreiungsbescheinigung

Darüber hinaus können Investmentfonds neben der reduzierten Quellensteuer in den Genuss einer teilweisen oder vollständigen Steuerbefreiung in Bezug auf ihre deutschen Einkünfte kommen.

  1. 8 Abs. 1 InvStRefG sieht abweichend von § 6 InvStRefG eine mögliche vollständige Körperschaftsteuerbefreiung in Bezug auf inländische Einkünfte des Investmentfonds vor, soweit bei Zufluss von Einnahmen steuerbefreite Anleger wie kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Einrichtungen beteiligt sind sowie Anleger, die im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen handeln.
  2. 8 Abs. 2 InvStRefG sieht für inländische Immobilieneinkünfte eine Befreiung von der Körperschaftsteuer vor, soweit bei Zufluss der Einnahmen sogenannte steuerbegünstigte Anleger beteiligt sind. Steuerbegünstigte Anleger sind Anleger, die nicht vollständig von der Körperschaftsteuer befreit sind, wie z. B. Versorgungswerke, Pensionskassen und inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Die Höhe der Steuerbefreiung richtet sich grundsätzlich nach dem Anteil der steuerbefreiten bzw. steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile. Die Befreiungen gelten vorbehaltlich des Nachweises auch für vergleichbare ausländische Anleger.

Um die Befreiungen nach Nummer 1. zu erlangen, müssen Investmentfonds den steuerlichen Status ihrer steuerbefreiten Anleger beispielsweise durch eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ des Anlegers gegenüber der Depotbank nachweisen und belegen (15). Ausländische Anleger können Bescheinigungen beim Bundeszentralamt für Steuern bekommen. Die Befreiungsbescheinigung gilt grundsätzlich nur für Zwecke der Steuerbefreiung auf Fondsebene.  Der Antrag auf Ausstellung der Befreiungsbescheinigung kann bereits vor dem 31. Dezember 2017 gestellt werden. Wird keine Befreiungsbescheinigung beantragt, werden die Erträge des Investmentfonds insoweit nicht von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen. Die Steuerbefreiung nach Nummer 2. (Immobilieneinkünfte) erfolgt ebenfalls auf Antrag, allerdings im Rahmen des Veranlagungsverfahrens des Investmentfonds. Auch für die Anträge auf die Steuerbefreiungen gilt, dass jeder Investmentfonds im Hinblick auf etwaige steuerbefreite und steuerbegünstigte deutsche und ausländische Anleger mögliche Steuerbefreiungen prüft, entsprechende Bescheinigungen anfordert und die Anträge stellt. Die KVG bzw. die Fondsorgane sollten festgelegen, ob Steuerbefreiungen für den Fonds in Betracht kommen, und wer sich darum kümmert.

Veräußerungsfiktion zum 31.12.2017 gilt auch für ausländische Investmentfonds

Anteile von in Deutschland ansässigen Investoren an

  • luxemburgischen Investmentfonds, die bereits nach aktueller Gesetzeslage als Investmentfonds im Sinne des bis zum 31.12.2017 geltenden Investmentsteuergesetz gelten (also auch Investmentfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft) sowie
  • Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (Kapital-Investitionsgesellschaft im Sinne des § 19 InvStG) oder einer luxemburgischen SICARs in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft

gelten als zum 31.12.2017 veräußert und zum 01.01.2018 angeschafft (16). Es handelt sich dabei um eine Veräußerungsfiktion, um die Besteuerung bis 31.12.2017 von der ab 01.01.2018 abzugrenzen.

Als Veräußerungspreis und Anschaffungskosten der Anteile gilt der Rücknahmepreis zum 31.12.2017. Für den Fall, dass kein Rücknahmepreis festgesetzt wird, tritt der Börsen- oder Marktpreis der Anteile an dessen Stelle. Dazu müssen die AIFMs, die Fondsorgane oder auch die Depotstelle den Rücknahmepreis oder Marktwert der Anteile ermitteln.

Die depotführende Stelle der Fonds in Luxemburg unterliegt nicht einer Pflicht zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes, die für deutsche Verwahrstellen nach § 56 Abs. 4 InvStG 2018 gilt. Inländische Depotstellen müssen den Anlegern bis spätestens 31.12.2020 den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung der Anteile mitteilen können.

Allerdings sollten die Fondsorgane des Investmentfonds analog zu oben vorgeschlagener Vorgehensweise entweder die luxemburgische Depotstelle oder den AIFM beauftragen, die deutschen Anleger zumindest durch eine Mitteilung des letzten Rücknahmepreises (siehe oben) in die Lage zu versetzen, ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Es sollte daher überprüft und gegebenenfalls geklärt werden, ob in diesem Fall die Depotbank oder der AIFM die Auskünfte bereitstellen kann.

Besteuert werden die aufgedeckten stillen Reserven bei den deutschen Anlegern allerdings erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Investmentanteile. Ziel der Regelung ist es, dass ab dem Inkrafttreten des InvStG 2018 am 1. Januar 2018 alle Anleger gleichbehandelt werden und stille Reserven, die aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2017 stammen, noch nach der alten Gesetzeslage ermittelt werden.

Es gilt also für KVGen und Fondsorgane zu beachten:

  • Das deutsche InvStRefG bedeutet zumindest Prüfungsbedarf für alle luxemburgischen Investmentfonds, die in deutsche Vermögenswerte investiert sind und / oder deutsche Anleger haben.
  • Um Nachteile für die deutschen Anleger in luxemburgische Investmentfonds zu vermeiden, sind KVGen und die zuständigen Fondsorgane auf Grund ihrer gesetzlichen Pflicht, im Interesse der Investoren zu handeln, verpflichtet, sich über mögliche Konsequenzen des InvStRefG Gedanken zu machen und gegebenenfalls festzulegen, wer mit Prüf- und Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf das InvStRefG beauftragt wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf mögliche Steuerbefreiungen für steuerbefreite und steuerbegünstigte Anleger.
  • Es kann nicht unterstellt werden, dass die bereits mandatierten Dienstleister eines luxemburgischen Investmentfonds auf Grundlage bestehender Verträge verpflichtet sind, Statusbescheinigungen zu beantragen oder den Rücknahmepreis zu ermitteln.
  • KVGen bzw. die Fondsorgane sind also aufgefordert, sich zu überlegen, wer notwendige Handlungen wahrnimmt.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen im Zusammenhang mit dem InvStRefG zur Verfügung und unterstützen Sie bei den vielfältigen, damit verbundenen Anforderungen. Sprechen Sie uns an.

Zudem laden wir Sie herzlich zu unserer Veranstaltung „Tax Briefing – Das neue Investmentsteuergesetz in Deutschland“ am Mittwoch, den 15. November 2017 um 18:30 Uhr in München ein. Peter Kleingarn wird die anstehenden Änderungen des deutschen Investmentsteuergesetzes ab 2018 aus Luxemburger Sicht erläutern. Hier geht es zur Anmeldung.

08. November 2017

(1) Zu dem Thema „Teilfreistellungen“ verweisen wir auf unseren Newsletter vom Juli 2017: http://www.taxinvest.lu/fileadmin/templates/taxinvest/Resources/Public/PDF/Taxin_News_07_2017_1.pdf
(2) http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Investmentfonds/Auslaendische_Investmentfonds_node.html;jsessionid=958D29914763CE667CDC176E916CD465.live6832
(3) § 3 (2) InvStRefG.
(4) § 56 (2) InvStRefG.
(5) § 180 Abgabenordnung.
(6) Vergleiche u.a. unseren Vortrag aus dem Juli 2016: http://www.taxinvest.lu/fileadmin/templates/taxinvest/Resources/Public/PDF/Das_Deutsche_InvStRefG_2018.pdf
(7) § 6 (4) InvStRefG.
(8) § 4 (2) Nr. 1 InvStRefG.
(9) § 3 (2) S. 1 InvStRefG.
(10) § 3 (4) InvStRefG.
(11) § 7 (4) InvStRefG.
(12) § 7 (4) InvStRefG.
(13) § 7 (5) InvStRefG.
(14) http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Investmentfonds/Formulare%20und%20Merkbl%C3%A4tter/Formulare_und_Merkblaetter_node.html
(15) § 9 InvStRefG.
(16) § 56 (2) InvStRefG.

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Autor

Peter Kleingarn

Peter Kleingarn ist Steuerberater (Deutschland) und Expert-Comptable (Luxemburg) und verfügt über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung in den Bereichen des nationalen und internationalen Steuerrechts. Nach Tätigkeiten in Deutschland bei der Finanzverwaltung, als Steuerberater und in der Industrie wechselte er nach Luxemburg. Peter Kleingarn arbeitete in den vergangenen Jahren für international tätige Kanzleien an den Standorten Luxemburg, New York und London und betreute als Partner ein Portfolio von nationalen und internationalen Unternehmen aus der Finanz- und Investmentfondsbranche. Sein Fokus liegt auf der lokalen und grenzüberschreitenden Steuerberatung und -strukturierung.

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