UCITS V – Die veränderte Rolle der Depotbank

Nach der Finanzmarktkrise hat sich das Augenmerk der Gesetzgeber und Behörden zunehmend auch auf Depotbanken und Verwaltungsgesellschaften verlagert.

Unterschiedliche Pflichten und Haftung je nach Vermögensgegenstand

Zur Folge hatte dies neue Anforderungen und europaweite Harmonisierung für die Depotbanken, welche nun unter der aktuellen UCITS V Richtlinie u.a. zu den Themen Haftung, Kontrollfunktion, Verwahrung, Unabhängigkeit und Sanktionshöhe eingeführt werden. Diese Änderungen haben einen signifikanten Einfluss auf die Interaktion der Depotbanken und Verwaltungsgesellschaften und werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt.

Für Finanzinstrumente übernimmt die Depotbank die Aufgabe der Verwahrung. Für Anleger in UCITS dürfte hier die erhöhte Haftung von besonderer Bedeutung sein, welche der Depotbank auferlegt, bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dem Fonds unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Ungleich der Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD) ist eine Haftungsübertragung auf die Lagerstellen nicht mehr möglich, sodass die Anleger grundsätzlich direkt die Depotbank in Anspruch nehmen können. Eine Wiederverwendung, wie z.B. von Primebrokern praktiziert, der verwahrten Finanzinstrumente ist ebenfalls nicht mehr gestattet.

Für andere Vermögensgegenstände (alle Nicht-Finanzinstrumente, z.B. Derivate) hat die Depotbank eine Eigentumsverifizierung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der UCITS auch tatsächlich Eigentum am Vermögensgegenstand erlangt hat.

„Eine erfolgreiche Umsetzung der UCITS V Richtlinie erfordert eine enge Zusammenarbeit und Verzahnung zwischen Verwaltungsgesellschaften und Depotbanken.“

Zitat Maximilian Seufert

Erweiterung und Präzisierung der Kontrollpflichten

Die Sekundärkontrollen wurden bereits schon durch das CSSF Rundschreiben 14/587 antizipiert und umfassen das Folgende:

  • Kontrolle des Anteilscheingeschäfts
  • Kontrolle der Berechnung des Nettoinventarwertes
  • Transaktionsabwicklungskontrolle
  • Kontrolle der Ertragsausschüttung
  • Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzen

Die Depotbank muss sicherstellen, dass diese Tätigkeiten von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder ihren Delegierten korrekt durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist die Depotbank auf Informationen und Zulieferungen seitens der Verwaltungsgesellschaft angewiesen, da sie auch die signifikanten Zahlungsströme des UCITS überwacht und zusätzliche Sekundärkontrollen durchführt.

Harmonisierung der Sanktionsregelungen

Durch UCITS V wurde ein europaweit einheitlicher Mindest-Katalog mit zu sanktionierendem Verhalten sowie Sanktionshöhe eingeführt. Sowohl für Depotbanken als auch für Verwaltungsgesellschaften einzelner Fonds sollte auch das Reputationsrisiko neben dem monetären Sanktionsrisiko im Vordergrund stehen, da im Falle einer Sanktion die Informationen zum Fehlverhalten in einem ESMA Register für fünf Jahre öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Funktionsfähigkeit des neuen Sanktionsregimes wird dadurch unterstützt, dass Verwaltungsgesellschaften und Depotbanken sogenannte Whistle-Blowing-Mechanismen einführen müssen, um die Meldung von Fehlverhalten durch Mitarbeiter zu vereinfachen und zu anonymisieren.

Unabhängigkeit der Leitungsorgane von Verwaltungsgesellschaft und Depotbank bei Beteiligungen und Gruppenbeziehungen

Für Beteiligungen und Gruppenbeziehungen zwischen Depotbanken und Verwaltungsgesellschaften sieht die UCITS V Verordnung in beide Richtung vor, dass ein Mitglied der Geschäftsleitung einer Verwaltungsgesellschaft nicht gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung oder Angestellter der Depotbank sein darf. Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft nach einer dualistischen Struktur, demnach mit einem Verwaltungsrat agiert, dürfen nur ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates auch Mitglieder des Vorstandes oder Mitarbeiter der Depotbank sein. Dies gilt ebenso für den spiegelbildlichen Fall.

Die beschriebenen Unabhängigkeitsvoraussetzungen finden nach erneuter Überarbeitung der UCITS V Verordnung keine Anwendung auf die Delegierten der Depotbank (Lagerstellen), wie noch aus dem vorherigen Entwurf der Verordnung zu entnehmen war.

Sollten Verwaltungsgesellschaft und Depotbank der gleichen Gruppe angehören, so ergeben sich noch weitere Einschränkungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Leitungsorgane, welche hier – aus Gründen der Übersichtlichkeit – nicht im Detail dargestellt werden sollen.

Fazit

Sowohl für Depotbanken als auch Verwaltungsgesellschaften verändern sich die Pflichten durch  UCITS V. Bei Depotbanken trifft dies in Bezug auf Verwahrung, Kontrollen und Überwachung von Zahlungsströmen zu. Entscheidend für eine funktionierende und effiziente Umsetzung der UCITS V wird insbesondere der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen der Depotbank und Verwaltungsgesellschaft sein.

30. Mai 2016

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Autor

Maximilian Seufert

Maximilian Seufert ist Direktor in der regulatorischen Beratung bei PwC Luxemburg. In den letzten 13 Jahren hat er tiefe Einblicke in die gesamte Breite der Finanzdienstleistungsbranche gewonnen (Private Banking, Vermögensverwaltung, Investmentfonds). Herr Seufert hat mehrere große Projekte im Bereich MiFID und AIFMD/UCITS V für Banken, Asset Manager und Depotbanken geleitet und koordiniert derzeit die Depotbank und MiFID II Arbeitsgruppe von PwC Luxemburg.

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