Ein Blick in die Schweiz: Was wird sich im Vertrieb ändern?

Nicht nur in Europa ist der Fondsvertrieb Gegenstand von regulatorischen Veränderungen – auch die Schweizer Vertriebsregulierung befindet sich im Umbruch. Mit dem neuen Gesetzespaket Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sowie Finanzinstitutsgesetz (FINIG) wird der bisherige Vertriebsbegriff gemäß Kollektivanlagengesetzgebung abgeschafft und durch Angebot ersetzt. Zudem werden heute bestehende regulatorische Hürden beim grenzüberschreitenden Vertrieb an qualifizierte Anleger beseitigt.

FIDLEG / FINIG - die Hintergründe

Gerade einmal zehn Jahre nach Einführung des Bundesgesetzes über kollektive Kapitalanlagen (KAG) und fünf Jahre nach dessen Totalrevision steht erneut ein signifikanter Umbruch in der Schweizer Finanzmarktregulierung an, welcher auch für die Fondsindustrie von immenser Bedeutung ist: Mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) werden einheitliche Regeln für die Erbringung von Finanzdienstleistungen am Point of Sale eingeführt. Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) wird gleichzeitig zu einer Harmonisierung der Aufsichtsregeln führen und auch einfache Vermögensverwalter und Trustees einer Aufsicht und Bewilligungspflicht unterstellen. Das KAG wird damit zu einem reinen Produktgesetz in Bezug auf kollektive Kapitalanlagen. Momentan befinden sich FIDLEG / FINIG im Differenzbereinigungsverfahren zwischen den beiden Parlamentskammern (National- und Ständerat). Es wird damit gerechnet, dass die neuen Bestimmungen frühestens Mitte 2019 in Kraft treten werden.

Vom Vertrieb zum Angebot

Der vor wenigen Jahren eingeführte Begriff des Vertriebs soll im Rahmen von FIDLEG / FINIG durch den Begriff Angebot ersetzt werden. Die Definition für Angebot ist konkreter und einfacher abgrenzbar, so soll insbesondere bloße Werbung nicht mehr als Angebot gelten. Zudem wird regulatorisch künftig lediglich das Angebot in der Schweiz, nicht aber von der Schweiz aus ins Ausland erfasst. Wenn auch nicht mehr explizit erwähnt, soll weiterhin die Reverse Solicitation-Ausnahme gelten, d.h. es handelt sich nicht um ein Angebot im Sinne des neuen Gesetzes, wenn ein Kunde eine kollektive Kapitalanlage auf eigene Initiative hin erwirbt. Damit geht einher, dass die heutige Pflicht der Vertriebsträger, über eine Bewilligung zu verfügen, wegfallen wird.

Vertriebsträgerbewilligung wird durch Beraterregister ersetzt

Anstelle der bisherigen Vertriebsträgerbewilligung tritt sodann das neu einzuführende Beraterregister: In dieses muss eingetragen sein, wer Kunden in der Schweiz berät. Die heutigen Vertriebsträger werden sich folglich in das Beraterregister eintragen lassen müssen. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, der Anschluss an eine Ombudsstelle sowie die Einhaltung von Aus- und Weiterbildungsstandards. Eine Bewilligung im eigentlichen Sinne ist hingegen nicht mehr erforderlich. Der Registereintrag ist zudem wie bis anhin bei der Vertriebsträgerbewilligung nicht mit einer prudentiellen Aufsicht verbunden. Für ausländische Kundenberater kann der Bundesrat auf Verordnungsebene Ausnahmen von der Eintragungspflicht vorsehen, sofern der Finanzintermediär im Ausland prudentiell beaufsichtigt ist und in der Schweiz ausschließlich qualifizierte Anleger bedient.

Erleichterungen beim Vertrieb ausländischer Fonds

Richtet sich das Angebot ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an Kunden in der Schweiz, so unterscheiden sich die regulatorischen Anforderungen hierzu je nach Kundenkategorie: Sofern ein ausländischer Fonds (auch) nicht-qualifizierten Anlegern angeboten wird, benötigt dieser weiterhin eine Genehmigung der FINMA, eine Schweizer Zahlstelle sowie einen Schweizer Vertreter. Für ausländische kollektive Kapitalanlagen wird die Vermarktung in der Schweiz durch FIDLEG / FINIG hingegen vereinfacht, wenn sich das Angebot lediglich an qualifizierte Anleger richtet. In diesem Fall entfällt die heute geltende Pflicht, eine Schweizer Zahlstelle und einen Schweizer Vertreter zu bestellen. Eine Produktgenehmigung ist in diesen Konstellationen bereits heute nicht notwendig.

Zusammenfassend dürfte sich somit das Gesetzespaket FIDLEG / FINIG positiv auf die Schweizer Fondsbranche auswirken: Einerseits sind gewisse regulatorische Erleichterungen zu erwarten, andererseits wird ein Level Playing Field für die verschiedenen Akteure geschaffen. Schließlich dürften FIDLEG / FINIG auch dazu beitragen, dass die Schweizer Regulierung derjenigen der EU gleichwertig ist und zu einem späteren Zeitpunkt – wohl erst nach Beendigung der Brexit-Verhandlungen – der Marktzugang für Schweizer Finanzintermediäre durch einen Äquivalenzentscheid der EU-Kommission eröffnet werden könnte.

22. Januar 2018

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Zusammengefasst
  • Das Schweizer Aufsichtsrecht wird momentan revidiert, mit dem Inkrafttreten des neuen Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) ist frühestens Mitte 2019 zu rechnen.
  • Im Fondsbereich wird neu im Kollektivanlagengesetz (KAG) nur noch die Produkteregulierung zu finden sein.
  • Künftig wird keine Bewilligung mehr für den Vertrieb benötigt, im Gegenzug wird jedoch ein Beraterregister eingeführt, in welches sich die heutigen Vertriebsträger eintragen lassen müssen.
  • Ausländische kollektive Kapitalanlagen werden neu in der Schweiz an qualifizierte Anleger angeboten werden können, ohne dass hierzu eine Schweizer Zahlstelle und ein Schweizer Vertreter erforderlich wären.
Thema

FIDLEG und FINIG

Das neue Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG) – auch als Schweizer Pendants zu MiFID II/ MiFIR bezeichnet – wird zahlreiche Neuerungen bringen, welche für die Fondsbranche von Interesse sind. Gerade wer ausländische Fonds an qualifizierte Anleger in der Schweiz anbietet, dürfte künftig von Erleichterungen im grenzüberschreitenden Geschäft profitieren.

Autor

Andrea Huber

Andrea Huber ist Local Partner im Bereich Banking & Finance bei Loyens & Loeff Schweiz GmbH in Zürich. Sie berät Finanzdienstleister betreffend regulatorischer Fragen in Zusammenhang mit Bewilligungen, Vertrieb von Produkten, Organisation, Gewähr sowie Corporate Governance inkl. FinTech.

Autor

Lea Hungerbühler

Lea Hungerbühler arbeitet als Associate im Banking & Finance Team bei Loyens & Loeff Schweiz GmbH in Zürich. Sie ist spezialisiert auf regulatorische Fragen im schweizerischen, europäischen und grenzüberschreitenden Banken- und Finanzmarktrecht inkl. FinTech.

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