Nachhaltigkeit mit Breitenwirkung umfassend vorantreiben

Der CRIC e.V. – Verein zur Förderung von Ethik und Nachhaltigkeit bei der Geldanlage, das FNG e.V. – Forum Nachhaltige Geldanlagen, ÖGUT – Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik und ökofinanz-21 e. V. – Netzwerk für nachhaltige Vermögensberatung nehmen Stellung zu den Verhandlungen zur Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Rahmen des EU-Aktionsplans zu Sustainable Finance.

Das Klassifikationssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, Kern des EU-Aktionsplans Finanzierung nachhaltigen Wachstums, nimmt zunehmend Gestalt an. Am 18. Juni 2019 hat die Technical Expert Group on Sustainable Finance (TEG) im Auftrag der Europäischen Kommission hierzu ihren zweiten Bericht vorgelegt – den Taxonomy Technical Report – wie auch einen ersten Leitfaden für die spätere Nutzung.

Dabei setzt die TEG den Verordnungsentwurf[1] zur Taxonomie um, der unter anderem sechs Umweltziele[2] vorgibt. Hiervon sind Stand heute ausschließlich die beiden ersten – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel – bearbeitet worden. Hinzukommen weitere methodische und anwendungsspezifische Fragen. Die bisherigen Arbeitsergebnisse der TEG überzeugen angesichts der Detailtiefe, methodischen Darlegung und umfassenden Ausarbeitung.

Ziel des EU-Aktionsplans ist es, Kapitalflüsse in Richtung Nachhaltigkeit zu lenken, finanzielle Risiken zu bewältigen sowie Transparenz und Langfristigkeit zu fördern. Die Taxonomie birgt das Potenzial, hierzu und im Sinne der relevanten internationalen Rahmenwerke – der Agenda 2030, der Aktionsagenda von Addis Abeba und dem Klimaabkommen von Paris – substanzielle Beiträge zu leisten. Die Taxonomie bietet erstmals ein einheitliches Rahmenwerk zur Bewertung von ökonomischen Aktivitäten im Hinblick auf Umweltziele und hilft damit, eine gemeinsame Sprache für Investoren, Emittenten, die Politik und Aufsichtsbehörden zu etablieren.

Doch der Aktionsplan wie auch das Taxonomie-Konzept der EU-Kommission hatten von Beginn an auch Defizite. Die Verfasser dieser Stellungnahme initiierten bzw. unterzeichneten daher im April 2018 einen Offenen Brief an Brüssel und Berlin und bezogen im September desselben Jahres zur Taxonomie-Verordnung Position.[3] Die Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag zwischen EU-Kommission, -Rat und -Parlament laufen. Ergebnisse werden zum Ende des Jahres erwartet.

Insbesondere das EU-Parlament, aber auch einzelne Organisationen, haben weitergehende und aus Sicht der Verfasser dieser Stellungnahme teils unterstützenswerte Positionen entwickelt.[4] Der Ausgang der Verhandlungen ist offen. Die Debatte befindet sich an einem kritischen Punkt. Denn das ambitionierte Projekt kann nur dann gelingen und tatsächlich eine umfassende Wirkung entfalten, wenn zentrale Aspekte berücksichtigt und wichtige Anregungen aufgenommen werden. Folgenden acht Punkten kommt eine besondere Bedeutung zu:

  1. Offenlegungspflichten für alle Finanzprodukte festschreiben.
  2. Soziale und governance-bezogene Ziele verbindlich aufnehmen.
  3. Eine vollständige Taxonomie entwickeln.
  4. Diversität und Wissenschaftsexpertise in der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen sicherstellen.
  5. Berichtspflichten und -standards Taxonomie-kompatibel machen.
  6. Einfache Nutzung sicherstellen und kleine Akteure nicht benachteiligen.
  7. Ökologisch schädliche Stromerzeugung nicht als nachhaltig definieren.
  8. Menschen für den Wandel gewinnen und befähigen. Durch Bildung und Aufklärung.

Zu 1: Offenlegungspflichten für alle Finanzprodukte festschreiben.

Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission zur Taxonomie sieht vor, dass ausschließlich Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen oder als Investitionen mit ähnlichen Merkmalen anbieten[5], Informationen zur Taxonomie offenlegen müssen. Dies ist aus drei Gründen nicht zielführend:

  • a. Anbieter von nachhaltigen Finanzprodukten werden damit einseitig in die Pflicht genommen, was wettbewerbliche Nachteile erzeugen kann. Diese Einschränkung steht daher dem Ziel des EU-Aktionsplans entgegen, nachhaltige Investitionen zu erleichtern.
  • b. Investierenden werden dadurch entscheidende Informationen vorenthalten. Sie sollten etwa – wie vom EU-Parlament angeregt – klar und verständlich Kenntnis darüber erhalten, wenn bei einem Finanzprodukt kein Nachhaltigkeitsansatz verfolgt wird und aufgrund dessen ein erhöhtes Risiko besteht, dass im Sinne der Taxonomie nicht-nachhaltige Wirtschafts-tätigkeiten gefördert werden.
  • c. Auf nachhaltige Geldanlagen entfällt nach wie vor ein kleines Marktsegment – der Anteil in Deutschland beträgt 4,8 und derjenige in Österreich 12,8 Prozent.[6] Aber nur wenn der gesamte Markt einbezogen wird, können die für die Transformation der Wirtschaft notwendigen Hebelwirkungen erzielt werden.

Die Einschränkung der Pflichten zur Offenlegung auf Anbieter ökologisch nachhaltiger Finanzprodukte sollte entfallen. Das EU-Parlament hat in seiner Position hierzu konkrete und sinnvolle Vorschläge ausgearbeitet.[7]

Zu 2: Soziale und governance-bezogene Ziele verbindlich aufnehmen.

In der Taxonomie-Verordnung sind soziale Mindeststandards vorgesehen, die sich an den Kernarbeitsnormen der ILO orientieren. Eigenständige soziale und governance-bezogene Ziele sind jedoch nicht enthalten. Dies ist aber notwendig, um: Eine Ausrichtung des EU-Aktionsplans und der Taxonomie an der Agenda 2030 sowie der Aktionsagenda von Addis Abeba zu ermöglichen.

  • a) Umfassende Nachhaltigkeitsanalysen, die ökologische, soziale und governance-bezogene Aspekte umfassen, zu unterstützen.
  • b) Wechselwirkungen zwischen sozialen und ökologischen Aspekten berücksichtigen zu können. So kann die für die Umsetzung der Transformation erforderliche öffentliche Unterstützung verlorengehen, wenn soziale Aspekte bei der Umsetzung außer Acht gelassen werden.
  • c) Eine umfassende Do No Significant Harm-Analyse (DNSH)[8] durchführen zu können, die auch soziale Themen umfasst, beispielsweise Sicherheitsaspekte.
  • d) Kongruenz zu den Offenlegungspflichten in der Transparenz-Verordnung[9] herzustellen, der ein umfassendes Nachhaltigkeitsverständnis zugrunde liegt.

In die Taxonomie-Verordnung sollten soziale und governance-bezogene Ziele eigenständig und gleichwertig zu den ökologischen aufgenommen und ein Zeitplan für deren Ausarbeitung festgelegt werden. Dem Plädoyer des EU-Parlaments, die sozialen Mindeststandards an den strengeren Leitprinzipien der UN für Wirtschaft und Menschenrechte auszurichten,[10] sollte entsprochen werden.

Zu 3: Eine vollständige Taxonomie entwickeln.

Bislang deckt die Taxonomie fast ausschließlich einen kleinen grünen Teil der gesamten Wirtschaftstätigkeiten ab. Als einen Schritt in die richtige Richtung ist zu begrüßen, dass die TEG im bereits ausgearbeiteten Teil des Klassifikationssystems Tätigkeiten berücksichtigt, die (noch) nicht nachhaltig sind, aber zu Transformation beitragen können. Allerdings fehlt ein systematischer Ansatz, der Abstufungen von Nachhaltigkeit sowie schädliche Wirtschaftstätigkeiten umfasst. Dies ist aber von entscheidender Bedeutung, weil:

  • a) Nur eine vollständige Taxonomie Transparenz bezüglich des Grads der positiven oder negativen nachhaltigen Wirkung von Wirtschaftstätigkeiten herstellen und damit Vergleichbarkeit ermöglichen kann.
  • b) Informationen zu schädlichen ökologischen oder sozialen Wirtschaftstätigkeiten aus Sicht der Nachhaltigkeit besonders bedeutend und zudem für Investierende aus Risiko-Erwägungen zentral sind.[11] Eine so genannte braune Taxonomie ist bislang jedoch nicht geplant.
  • c) Unternehmen, die in nicht-nachhaltigen Bereichen engagiert sind, Anreize für ein rasches Einschwenken auf Transformationspfade geboten werden sollten.

Das Ziel einer vollständigen Taxonomie, die Abstufungen von Nachhaltigkeit transparent macht und aus Nachhaltigkeitssicht schädliche Tätigkeiten benennt, sollte in die Verordnung aufgenommen werden. Mit Blick auf schädliche Wirtschaftstätigkeiten sollte an diejenigen internationalen Konventionen angeknüpft werden, die von der EU bzw. ihren Mitglied-staaten ratifiziert wurden.

Zu 4: Diversität und Wissenschaftsexpertise in der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen sicherstellen.

Die weitere Entwicklung der Taxonomie soll ab 2020 von der TEG an die noch einzurichtende Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen übergehen. Von ihrer Arbeit, ihren Empfehlungen und damit ihren Mitgliedern und deren Zusammensetzung wird daher viel abhängen, denn:

  • a) Die Aufgaben der Plattform sind komplex und das Themenspektrum ist breit.
  • b) Die Plattform wirkt im Idealfall als ein Innovationsmotor. Hierfür müssen die Mitglieder sowohl wissenschaftlich als auch gesellschaftspolitisch auf dem aktuellsten Stand sein.
  • c) Die Screening-Kriterien und Schwellenwerte werden konstant Gegenstand von Lobby-Aktivitäten sein.

In der Plattform sollte deshalb ausreichend Unabhängigkeit und vor allem Expertise aus der Wissenschaft vorhanden sein, daneben ist Wert auf Diversität und Interdisziplinarität zu legen. Neben Forschung, Zivilgesellschaft und öffentlichem Sektor sollten sowohl Real- als auch Finanzwirtschaft – jeweils mit ausgewiesenen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich Nachhaltigkeit – vertreten sein.

Zu 5: Berichtspflichten und -standards Taxonomie-kompatibel machen.

Damit die Taxonomie ihre volle Wirkung entfalten kann, ist es von zentraler Bedeutung, dass umfassend entsprechend berichtet wird. Hierfür müssten die gängigen Berichtsstandards adaptiert werden und Kongruenz mit weiterer Regulierung hergestellt werden. Zu nennen sind in diesem Kontext insbesondere die Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken,[12] die CSR-Richtlinie[13], wie auch die (freiwilligen) Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen.[14]

Berichtsstandards und Regulierung sollten bestmöglich auf die Taxonomie abgestimmt sein und kontinuierlich an künftige Weiterentwicklungen angepasst werden.

Zu 6: Einfache Nutzung sicherstellen und kleine Akteure nicht benachteiligen.

Die Taxonomie kann nur dann die gewünschte Wirkung entfalten, wenn sie breit angewendet wird. Dies bedeutet, dass der Nutzungsfreundlichkeit und leichten Anwendung eine große Bedeutung zukommt. Dies kann teils durch Standardisierung erreicht werden. Gleichzeitig sind eine Flexibilität in der Handhabung und Offenheit für unterschiedliche Zugänge essenziell. Mit Blick auf kleinere Akteure muss die Verhältnismäßigkeit im Sinne fairer Wettbewerbsbedingungen gewahrt sein, die ihrerseits Voraussetzung für ein vielfältiges Investmentangebot sind.

Es sollte eine maximal einfache, flexible und nutzungsfreundliche Anwendung der Taxonomie angestrebt werden, etwa durch einfach handhabbare Standards bei gleichzeitiger Offenheit für alternative Ansätze. Ggf. müssen für kleinere Akteure reduzierte Anforderungen an die Berichterstattung gelten, um Wettbewerbsnachteile zu verhindern.

Zu 7: Ökologisch schädliche Stromerzeugung nicht als nachhaltig definieren.

Stromerzeugungsaktivitäten, bei denen feste fossile Brennstoffe verwendet werden, die zu kohlestoffintensiven Lock-in-Effekten führen oder bei denen nicht verwertbare Abfälle entstehen, sind ökologisch schädlich und sollten deshalb nicht als nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten angesehen werden. Im aktuellen Bericht der TEG sind diese Wirtschaftsaktivitäten aufgrund von DNSH-Analysen weitestgehend nicht als nachhaltig definiert. Es steht aber zu befürchten, dass die zu Grunde gelegten Kriterien aufgeweicht werden. Auch würde es dem Ansehen nachhaltiger Investments in der Öffentlichkeit schaden, wenn diese Wirtschaftstätigkeiten als nachhaltig ausgewiesen würden.

Entsprechend der Forderung des EU-Parlaments[15] sollte in der Taxonomie-Verordnung explizit festgeschrieben werden, dass Stromerzeugung, die zu Lock-in-Effekten führt, bei der nicht-verwertbare Abfälle entstehen oder die auf festen fossilen Brennstoffen basiert, nicht als nachhaltig angesehen wird.

Zu 8: Menschen für den Wandel gewinnen und befähigen. Durch Bildung und Aufklärung.

Über den engeren Rahmen der Verordnung hinaus ist es für den Erfolg der Taxonomie, des EU-Aktionsplans und letztlich einer nachhaltige Entwicklung von entscheidender Bedeutung, die für den Wandel zentralen Menschen und Akteursgruppen zu identifizieren, gewinnen und befähigen, die notwendigen Veränderungen aktiv voranzutreiben. Neben Anbietern und Investierenden sind hier vor allem Finanzberaterinnen und -berater sowie Fachleute aus den Medien, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft zu nennen sowie letztlich auch die Öffentlichkeit. Zentrale Ansatzpunkte sind hier Wissenschaft und Bildung. Sowohl in der Allgemeinbildung als auch in den finanz-relevanten Ausbildungen und Studiengängen werden Aspekte der Nachhaltigkeit bislang jedoch selten oder gar nicht berücksichtigt.

Die Einführung der Taxonomie wie auch insgesamt die Umsetzung des EU-Aktionsplans sollten durch flankierende Maßnahmen wie die gezielte Integration und Stärkung von Nachhaltigkeitsaspekten in Aus- und Weiterbildung sowie Kampagnen zur Aufklärung und Sensibilisierung zentraler Akteure und der Öffentlichkeit unterstützt werden.[16] Die öffentliche Hand sollte als Förderin von entsprechenden Projekten und Initiativen aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft eine weitaus aktivere Rolle spielen als bisher.

Damit der EU-Aktionsplan in seiner Gesamtheit gelingen kann, ist es von großer Bedeutung, dass oben genannte Punkte für die Einführung und Umsetzung der Taxonomie berücksichtigt werden. Denn nur mit einem breiten, umfassenden, klaren und Transparenz schaffenden Ansatz, der zugleich die Menschen und entscheidenden Akteure motiviert, mitnimmt und befähigt und außerdem verhindert, dass unnötige Bürokratie und Fehlanreize entstehen, kann die Finanzwirtschaft ihren Beitrag für die notwendige gesellschaftliche Transformation leisten.

Um den notwendigen ökonomischen Umbauprozess voranzutreiben, kommt es nicht nur auf die Finanzwirtschaft an. Politische Maßnahmen, etwa fiskalischer oder steuerlicher Natur, die etwa Anreize für die Realwirtschaft schaffen, nachhaltige Investitionen zu tätigen, können auch durch einen ideal verwirklichten EU-Aktionsplan nicht ersetzt werden. Über ein nachhaltiges Finanzwesen kann nicht alles gelöst, aber doch entscheidende Weichenstellungen aktiv unterstützt werden. Damit dieser wichtige Beitrag geleistet werden kann, ist ein entschlossenes und umfassendes Vorgehen unerlässlich, für das wir mit dieser Stellungnahme eintreten.

05. September 2019


[1] Vgl. hierzu den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen.

[2] Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz gesunder Ökosysteme.

[3] Der Titel der Stellungnahme lautete Finanzströme umfassend in Richtung Nachhaltigkeit lenken. Gemeinsame Stellungnahme zu den Gesetzesvorlagen zum EU-Aktionsplan Finanzierung Nachhaltigen Wachstums. Darüber hinaus unterzeichneten die Verfasser dieser Stellungnahme im März 2019 einen Offenen Brief zur Transparenz-Verordnung an das deutsche Finanzministerium mit dem Ziel, eine Offenlegung für alle Finanzprodukte zu erreichen.

[4] Vgl. etwa die Zusammenstellung EU-Aktionsplan: Klassifikationssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten – Fragenkatalog zur Taxonomie: Stand, Inhalt, Nutzung, Einordnung und nächste Schritte von CRIC.

[5] Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, Artikel 4 Absatz 2, Seite 29.

[6] Vgl. FNG-Marktbericht Nachhaltige Geldanlagen 2019.

[7] Damit die Taxonomie in der Anlageberatung für den Kunden ihren Nutzen entfalten kann, sollte sie erprobt sein. Vgl. zur Position des Parlaments: Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen *** Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (COM(2018)0353 – C8-0207/2018 – 2018/0178(COD)) in Artikel 1 Absatz 2 (ba) auf Seite 32 und Artikel 4 Absatz 2 auf Seite 40.

[8] Do No Significant Harm (DNSH) bedeutet, dass ökonomische Tätigkeiten in der Taxonomie darauf hin überprüft werden müssen, ob sie eines oder mehrere der fünf anderen Umweltbereiche bzw. -ziele substanziell schädigen.

[9] Vgl. hierzu den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341.

[10] Vgl. Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen *** Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (COM(2018)0353 – C8-0207/2018 – 2018/0178(COD)) Seite 60.

[11] Dies mag ein Grund dafür sein, warum sich auch die im Network for Greening the Financial System organisierten Aufsichtsbehörden und Zentralbanken für eine vollständige Taxonomie ausgesprochen haben. Vgl. Network for Greening the Financial System. First comprehensive report. A call for action. Climate change as a source of financial risk, Seite 35: The NGFS identified a clear taxonomy around green, non-green, brown and non-brown products as a prerequisite for deepening its analytical work.

[12] Siehe Fußnote 9.

[13] Vgl. RICHTLINIE 2014/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen.

[14] Hierzu hat die EU-Kommission ebenfalls am 18. Juni den Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung veröffentlicht, der auf Arbeiten der TEG basiert.

[15] Vgl. Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen *** Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (COM(2018)0353 – C8-0207/2018 – 2018/0178(COD)), Artikel 14, 2a, 2b, 2c, Seite 63f.

[16] Insbesondere ist die Finanzberatung zu nennen. Dass die Nachhaltigkeitsfrage im Rahmen des EU-Aktionsplans über MiFID II künftig verpflichtend sein wird, ist ausdrücklich zu begrüßen. In der Ausbildung von Finanzberaterinnen und Finanzberatern ist Nachhaltigkeit bislang jedoch kein verpflichtender Bestandteil.

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Die Initiatoren der Stellungnahme

CRIC e.V. – Verein zur Förderung von Ethik und Nachhaltigkeit bei der Geldanlage
www.cric-online.org

Gesa Vögele, Mitglied der Geschäftsführung: g.voegele@cric-online.org

FNG e.V. – Forum Nachhaltige Geldanlagen
www.forum-ng.org.

Angela McClellan, Geschäftsführerin, mcclellan@forum-ng.org

Claudia Tober, Geschäftsführerin, tober@forum-ng.org.

ÖGUT – Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik

www.oegut.at

Dr. Katharina Muner-Sammer, Wissenschaftliche Projektmanagerin, katharina.muner-sammer@oegut.at

ökofinanz-21 e. V. – Netzwerk für nachhaltige Vermögensberatung

www.oekofinanz-21.de

Ingo Scheulen, 1. Vorsitzender und Dr. Marcel Malmendier, Mitglied, info@oekofinanz-21.de

Autor

Angela McClellan

Angela McClellan ist seit Juni 2018 Geschäftsführerin des Forums Nachhaltige Geldanlagen e.V. für Deutschland, Österreich und die Schweiz (FNG). Seit 2006 war sie bei Transparency International in den Bereichen Corporate Social Responsibility und Anti-Korruption in der Wirtschaft sowie Anti-Geldwäsche und Integrität im Bankensektor tätig. Dabei verantwortete sie die Beratung des internationalen Netzwerkes, Strategieentwicklung und Repräsentation in internationalen Foren (u.a. UN Global Compact, G20, World Economic Forum). Zudem ist sie Mitglied im Sustainable Finance Beirat der Bundesregierung. Zuvor arbeitete sie, auch bereits während ihres Studiums, als Projektassistentin für InWEnt Capacity Building International (GIZ). Frau McClellan hat ein Diplom in Politikwissenschaften der Freien Universität Berlin und ein Executive Master of Business Administration der European School for Management and Technology.

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Autor

Claudia Tober

Claudia Tober ist seit März 2009 Geschäftsführerin des Forums Nachhaltige Geldanlagen e.V. für Deutschland, Österreich und der Schweiz (FNG). Von 2011 bis 2015 war Sie außerdem Vizepräsidentin des Europäischen Dachverbandes Eurosif - European Sustainable Investment Forum. Vorher war sie seit 2002 Referentin bei verschiedenen Bundestagsabgeordneten im Bereich Finanzen, zuletzt für den finanzpolitischen Sprecher von Bündnis 90/Die Grünen, Dr. Gerhard Schick. Hier war sie insbesondere für Nachhaltiges Investment und Verbraucherschutz verantwortlich. Nach ihrem Studium hat die Diplom-Volkswirtin mehrere Jahre für den Forschungs- und Anwendungsverbund Verkehrssystemtechnik Berlin/Technologiestiftung Berlin gearbeitet.

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