Luxemburger Transparenzregister und Investmentfonds: Die wichtigsten zehn Fragen

1. Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Transparenzregister“?

Das sog. „Registre des Bénéficiaires Effectifs (RBE)“ wird in Luxemburg auch vielfach „UBO-Register“ (Ultimate Beneficial Owner) genannt. Als deutschsprachige Bezeichnung findet sich zudem der Begriff „Transparenzregister“. Gemeint ist aber eigentlich immer dasselbe Register. Im Folgenden wird daher einheitlich der Begriff „RBE-Register“ verwendet, um Missverständnisse zu vermeiden. Hier geht es zum Transparenzregister.

2. Wie sieht die rechtliche Grundlage aus?

Das Gesetz vom 13. Januar 2019 („Loi du 13 janvier 2019 instituant un Registre des bénéficiaires effectifs“) hat die gesetzliche Grundlage geschaffen, dieses neue Register einzuführen. Nach Artikel 2 des Gesetzes steht das RBE-Register unter der Aufsicht des Justizministers. Zweck des Registers ist ausdrücklich die Speicherung und Bereitstellung der Informationen zu wirtschaftlichen Eigentümern aller eingetragenen Rechtsträger (dazu mehr bei Frage 5).

Im Februar 2019 wurde zudem eine Großherzogliche Verordnung („Règlement grand-ducal du 15 février 2019 relatif aux modalités d‘inscription, de paiement des frais administratifs ainsi qu‘à l’accès aux informations inscrites au Registre des bénéficiaires effectifs“) erlassen. Diese regelt die genaueren Modalitäten der Eintragung, den Zugang zu den hinterlegten Informationen und die Modalitäten der Zahlung der anfallenden Gebühren.

3. Wann treten die Regelungen des Gesetzes in Kraft?

Nach Artikel 27 des RBE-Gesetzes haben alle Verpflichteten 6 Monate Zeit, um nach Inkrafttreten des Gesetzes die dort niedergelegten Bestimmungen zu erfüllen. Diese 6-Monatsfrist endet am 31. August 2019. D.h. bis dahin müssen sämtliche Eintragungen vollständig erfolgt sein.

4. Handelt es sich hierbei um eine Luxemburger Sonderregelung?

Nein. Das Luxemburger RBE-Gesetz setzt nur die Vorgaben der 5. Europäischen Geldwäscherichtlinie (Richtlinie EU 2018/ 843) in nationales Recht um. Auch alle anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach Artikel 4 verpflichtet, bis spätestens 10. Januar 2020 die Vorgaben in ihr nationales Recht umzusetzen.

Damit sind alle Länder der Europäischen Union betroffen, nicht nur Luxemburg allein.

5. Wer ist verpflichtet? Was passiert bei Verstößen gegen das Gesetz?

Alle „eingetragenen Rechtsträger“ müssen die geforderten Informationen zu ihren tatsächlichen oder fiktiven wirtschaftlichen Eigentümern im Register hinterlegen. Das betrifft im Falle von Investmentfonds sämtliche Strukturen:

  • unabhängig von Ihrer Rechtsform, also FCP und SICAVs und
  • unabhängig von den regulatorischen Anforderungen, also OGAW und AIF.

Das Gesetz sieht empfindliche Strafen bei Verstößen vor:

  • Einmal kann gegen den eingetragenen Rechtsträger selbst eine Strafe von 1.250 EUR bis zu 1.250.000 EUR verhängt werden, wenn dieser nicht alle Angaben nach Artikel 3 fristgerecht und vollständig im Register eingetragen sowie die entsprechenden Nachweise nicht an seinem Sitz bereitgehalten hat.
  • Weiterhin droht das Gesetz aber auch jedem wirtschaftlichen Eigentümer selbst (vgl. zur Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers“ – Frage 6), der die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt, eine Strafe von 1.250 EUR bis zu 1.250.000 EUR an.

6. Wer ist denn aus der Sicht des Gesetzes ein „bénéficiaire effectif“ also „wirtschaftlicher Eigentümer“?

Artikel 2 Nr. 3 des RBE-Gesetzes verweist für die Definition dieses Begriffes auf das Luxemburger Geldwäschegesetz vom 12. November 2004.

Nach diesem Gesetz gelten als wirtschaftliche Eigentümer natürliche Personen, die mehr als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte einer Gesellschaft innehaben oder diese Gesellschaften in vergleichbarer Weise kontrollieren.

Die wirtschaftlichen Eigentümer wurden ermittelt

Quelle: Rundschreiben LBR 19/02 www.lbr.lu

Wenn nach einer umfassenden Prüfung kein (tatsächlich) wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann oder Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der ermittelten Person tatsächlich um den wirtschaftlich Berechtigten handelt, und keine Tatsachen vorliegen, die eine Meldepflicht auslösen würden, gilt per gesetzlicher Fiktion der gesetzliche Vertreter des eingetragenen Rechtsträgers als wirtschaftlicher Eigentümer (sog. fiktiver wirtschaftlicher Eigentümer).

Die wirtschaftlichen Eigentümer wurden nicht ermittelt – Eintragung der Personen,
die der Führungsebene angehören

Quelle: Rundschreiben LBR 19/02 www.lbr.lu

Bei als FCP aufgelegten OGAWs, bei denen sich die Anteile im Streubesitz befinden, wären z.B. alle Mitglieder des Vorstandes der Kapitalverwaltungsgesellschaft einzeln im RBE als fiktive wirtschaftliche Eigentümer zu erfassen.

7. Welche Informationen genau müssen im Register hinterlegt werden?

Artikel 3 des RBE-Gesetzes schreibt folgende Eintragungen zur Person des wirtschaftlichen Eigentümers vor:

  • Name, Vorname
  • Nationalität
  • Geburtsdatum und -ort
  • Wohnsitzland
  • genaue private und berufliche Adresse.

 

 

 

Quelle: Luxembourg Business Registers www.lbr.lu

Außerdem muss eine Luxemburger oder ausländische Identifikationsnummer hinterlegt werden. Die Angaben sind durch das Hochladen von Nachweisen zu belegen (vgl. Artikel 4, Absatz 3 des RBE-Gesetzes).

Zusätzlich fordert Artikel 3 noch die Angabe „Art“ und des „Umfangs“ des wirtschaftlichen Eigentums. Das klingt etwas abstrakt. Gemeint ist hier z.B. im Falle eines SICAV-SIF mit nur einem Anleger – „Art“: Besitzer/ Eigentümer, „Umfang“: 100%.

Werden demgegenüber z.B. die Vorstände der Kapitalverwaltungsgesellschaft als fiktive wirtschaftliche Eigentümer erfasst, wird dies durch ein entsprechendes Kreuz in der Eingabemaske des RBE-Registers deutlich gemacht, damit ist sowohl die „Art“ (eben nicht tatsächlicher Eigentümer) als auch der „Umfang“ hinreichend bestimmt.

8. Wer hat ab 1. September 2019 Zugriff auf die im RBE-Register hinterlegten Informationen?

Die 5. Geldwäscherichtlinie schreibt den nationalen Gesetzgebern zwingend vor, dass die „Öffentlichkeit“ Zugriff auf die im Register hinterlegten Informationen haben muss. Dies ist auch so in Artikel 12 des RBE-Gesetzes hinterlegt.

Nach Artikel 15 kann aber die öffentliche Einsicht beschränkt werden und zwar in den Fällen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den öffentlichen Zugriff auf die Informationen einem unverhältnismäßigen Risiko des Betruges, der Entführung, der Erpressung, Belästigung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt wäre. Zudem kann die Einsichtnahme eingeschränkt werden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

Soll – ausnahmsweise – die Einsicht der Öffentlichkeit beschränkt werden, bedarf es eines ausdrücklichen Antrages beim RBE-Register. Dieser Antrag muss begründet werden, ggf. müssen ergänzende Dokumente geliefert werden, die das genannte Risiko auch belegen.

Die Ausnahme ist auf maximal 3 Jahre begrenzt. Vor Ablauf dieser Frist muss ggf. ein neuer Ausnahmeantrag gestellt werden.

Wichtig ist hier zu verstehen, dass Artikel 15 nicht von der Verpflichtung der Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers an sich befreit, es wird nur die Einsichtnahme durch die breite Öffentlichkeit eingeschränkt. Staatliche Behörden können aber auf die Informationen immer in vollem Umfang zugreifen.

9. Und wie sieht es mit Datenschutz aus?

Artikel 5 des RBE-Gesetzes beschäftigt sich mit Fragen des Datenschutzes und der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2017/679. Grundsätzlich hat die EU in der 5. Geldwäscherichtlinie in Randziffer 30 und 31 der Erwägungen ausdrücklich klargestellt, warum sie der Öffentlichkeit den Zugang zu den Informationen von wirtschaftlich Berechtigten einräumen will: Dort heißt es:

„(30) Durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer wird eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt.

Auf diese Weise kann insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können, da jedem, der Geschäfte abschließen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt ist.“

Damit wird dem Recht auf Transparenz für die Öffentlichkeit ein höheres Gewicht gegeben als dem Interesse des einzelnen, seine wirtschaftlichen Eigentümerstrukturen vertraulich zu behandeln. Der Datenschutz findet hier mit anderen Worten seine Grenzen in einer anderen gesetzlichen Vorschrift und wird entsprechend eingeschränkt.

10. Was ist mit Deutschland? Gibt es da auch ein Transparenzregister?

Ja. In Deutschland gibt es in der Tat seit Juni 2017 auch ein Transparenzregister. Allerdings hat aktuell nur ein beschränkter Personenkreis ein Einsichtsrecht.

Deutschland hat bisher die 5. Geldwäscherichtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt. Es gibt erst seit Mai 2019 einen allerersten Referentenentwurf der Anpassung des deutschen Geldwäschegesetzes an die europäischen Vorgaben. In diesem Entwurf findet sich auch die Regelung, den Zugriff auf das deutsche Transparenzregister auf die gesamte Öffentlichkeit auszudehnen.

Bis zum 10. Januar 2020 (vgl. Frage 4) will der deutsche Gesetzgeber das finale Gesetz verabschiedet haben und die erweiterten Transparenzregeln sollen in Kraft getreten sein.

Fazit

Die Uhr tickt – es sind nur noch 5 Wochen Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist. Bis dahin müssen sämtliche Eintragungen im RBE vollständig erfolgt sowie sämtliche Nachweise hochgeladen sein. Verstöße können vom Justizministerium mit empfindlichen Strafen belegt werden.

22. Juli 2019

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

vierzehn − 6 =

Thema

Das UBO-Register

Die Experten von PwC Luxembourg bieten ihren Kunden eine individuelle und maßgeschneiderte Beratung zum Thema UBO-Register an.

Bei Interesse können Sie sich an Frau Birgit Goldak, Partner und Leader AML Services Practice Asset Management, wenden.

Birgit Goldak
PwC | Partner
Office: +352 49 48 48 5687
Email: birgit.goldak@lu.pwc.com
2, rue Gerhard Mercator B.P. 1443
L-1014 Luxembourg
http://www.pwc.lu
www.linkedin.com/in/birgit-goldak

Autor

Fenja Olk-Puder

Fenja Olk-Puder ist Rechtsanwältin (Deutschland), Steuerberaterin (Deutschland). Sie verfügt über eine Berufserfahrung von mehr als 15 Jahren. Zunächst war sie 3 Jahre als Associate bei einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt am Main in den Bereichen Merger & Acquisition und Litigation (Verfahrensführung und Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesfinanzhof) tätig. Seit 2005 hat Frau Olk-Puder in Luxemburg bei einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gearbeitet. Sie war dort in den letzten vier Jahren alleine verantwortlich für die gesamte steuerliche Beratung im Bereich Investmentfonds, einschließlich der steuerlichen Betreuung von betrieblichen und privaten Anlegern. Seit Januar 2018 ist Frau Olk-Puder Head of Tax & Regulatory bei Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A.. Frau Olk-Puder ist spezialisiert auf die Beratung von Investmentvermögen, vermögenden Privatkunden und den gesamten Komplex der nationalen und internationalen Besteuerung von Kapitaleinkünften.

Weitere Empfehlungen für Sie:

Jetzt an unserer Umfrage teilnehmen!

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner