Das Thema „nachhaltige Investments“ hält den Kapitalanlagebereich in Atem. Spätestens mit Einführung der Transparenzverordnung/Offenlegungsverordnung per 10.3.2021 liegt kein Stein mehr auf dem anderen. Und das ist auch gut so, denn seit Verabschiedung der 17 UN Sustainability Goals im Jahr 2015 hat sich die Investmentbranche nicht gerade mit Ruhm bekleckert und nahezu keinerlei Eigeninitiative ergriffen ihren Teil zur Erreichung der Gemeinschaftsziele beizutragen. Logisch, dass sich irgendwann dann der EU-Gesetzgeber berufen fühlt, die Zügel in die Hand zu nehmen und die klare Richtung vorzugeben, wie nun erfolgt.
Ein gigantischer Zukunftsmarkt
Das Thema ist generell natürlich en vogue. Schließlich betritt mit der „Fridays for Future“-Generation eine Anlegergruppe die Bühne, die allen ESG-Themen zurecht einen ganz besonderen Stellenwert einräumt. Aber nicht nur Privatanleger, sondern insbesondere institutionelle Investoren, gewichten das Thema für Ihre Investments mittlerweile enorm hoch. Eine aktuelle Studie von Bloomberg Intelligence (BI) belegt, dass die ESG-Investments (Environmental, Social, Governance) in diesem Segment derzeit um 30% p.a. steigen! Für 2025 schätzt die Studie, dass 1/3 aller institutionellen Anlagegelder von dann 150 Billionen € in ESG-Investments stecken werden. Somit eindeutig DER Akquisitions- und Investitionsmarkt für jeden cleveren Berater in der Zukunft. Wer es als Finanzplaner versäumt sich hier strategisch für seine Kunden zu positionieren, wird über kurz oder lang erhebliche Probleme bekommen.
Ein schmaler journalistischer Grat
Aktuell schwebt das Thema Nachhaltigkeit also über allem und hat richtiger Weise einen uneingeschränkt positiven Leumund. Diese Aufbruchstimmung ist auch gut so und jedwede Aktivitäten in diese Richtung sind lange überfällig und dringend notwendig. Insbesondere in der Fondsindustrie.
Daher kann man journalistisch eigentlich nur verlieren, wenn man dennoch das Wort erhebt und auf Probleme, Ungereimtheiten, kuriose Stilblüten oder die exorbitanten Anforderungen an die Fondsgesellschaften aus dieser Entwicklung heraus hinweist, denn schnell kommt man in die Gefahr als „Nestbeschmutzer“ oder „Klimawandelgegner“ zu gelten. Doch bei performer stehen wir seit eh und je für kritische und ungefilterte Berichterstattung und haben nicht den Anspruch einen Schönheitspreis zu gewinnen. Sondern auch bei uneingeschränkt begrüßenswerten Tendenzen, wie z.B. bei allen ESG-Themen, trotzdem die Sinnhaftigkeit kritisch zu analysieren und zu hinterfragen. Das reizt uns journalistisch natürlich insbesondere bei Themen, die andere aufgrund solcher Angriffsflächen in Sachen „Image“ eher meiden.
Daher haben wir uns nachfolgend insbesondere mit den bisher weitgehend totgeschwiegenen Problemfeldern des großen Nachhaltigkeits-Run beschäftigt. Uns ist es daher wichtig vorweg zu schicken, dass dies in keinster Weise eine Wertung des Sachverhaltes darstellen soll, sondern lediglich die Aufarbeitung der ansonsten mit Blick auf das durchweg positives Gesamtbild oft unter den „redaktionellen Teppich“ gekehrten schwierigen Rahmenbedingungen sein soll.
Anlegerbild hat sich verändert
Was zuerst auffällt, wenn man ganz vorne anfängt, ist das veränderte Bild auf den Kapitalanleger. Wurde bis vor einiger Zeit noch vom „mündigen Investor“ gesprochen, welchem man nur alle Informationen transparent zur eigenen unabhängigen Entscheidungsfindung zur Verfügung stellen muss, so hat sich dieses Profil sowohl bei Verbraucherzentralen als auch in der Politik völlig gedreht. Nun ist eher immer vom „schützenswerten, unwissenden Verbraucher“ die Rede, der vor Fehlentscheidungen aktiv bewahrt werden muss. Und auch die Transparenzverordnung in Sachen ESG macht hier keine Ausnahme. Die Begründung für das EU-Gesetz ist „der Schutz des Investors vor Nachhaltigkeitsrisiken“, also vor einer Geldanlage in ein Nicht-ESG-Investment. Früher hat man einem Kapitalanlageinteressierten also offensichtlich noch zugetraut, dass dieser bei Interesse an nachhaltigen Assets diese bei transparent zur Verfügung gestellten Informationen selber identifizieren kann. Heute muss er aktiv davor geschützt werden, dass er mangels Kenntnis von Nachhaltigkeitsrisiken möglicherweise unwissend ein potentiell falsches Investment tätigen könnte, da er den ESG-Aspekt nicht berücksichtigt. Dieses Anlegerbild hat schon einen deutlich anderen Charakter.
Errungenschaften der Vergangenheit zählen nicht mehr
Was ebenso auffällt ist, dass die Verdienste von Fondsgesellschaften bzw. Fondsmanagern aus der Vergangenheit im betrachteten Segment plötzlich nichts mehr zählen. Denn ökologische Fondsinvestments, die sich für ihre Anleger zahllosen grünen Investitions-Ausschlusskriterien unterwerfen, sind ja keine neue Erfindung und teilweise schon Jahrzehnte mit hervorragenden Ergebnissen am Markt.
Ein Beispiel. Der Prima Global Challenges G (WKN: A0JMLW – Insti-Klasse) investiert seit weit über 10 Jahren ausschließlich in Aktien des Nachhaltigkeitsindex der Börse Hannover. Neben der sorgfältigen Selektion der Assets, ist auch das Ergebnis für die Investoren stets sehr erfreulich gewesen, wie die nachfolgende Grafik zeigt. Mit +10,8% p.a. über die letzten 12 Jahre und einem für einen Aktienfonds schwankungsarmen Verlauf seit Ende der Finanzkrise kann sich der „Gutmenschenfonds“ wirklich sehen lassen!
Wie wir alle wissen, ist dieser Fonds jedoch nur ein Beispiel von Vielen. Wir hätten auch Fonds von Amundi, Sarasin, SEB, Ökoworld u.v.a. in ähnlicher Form wählen können, die einen solchen nun in der breite gesetzlich geforderten Investmentstil schon immer favorisiert haben. Leider ist dem Gesetzgeber dies aber egal. Er will ausnahmslos sein spezielles eindeutiges Einteilungsraster aus der Transparenzverordnung (Artikel 6 = non green, Artikel 8 = light green oder Artikel 9 = full green) auch für diese Fonds. So ist der Prima Global Challenges G beispielsweise aktuell als Artikel 8 TVO-Fonds eingestuft und bemüht sich gerade stark um eine Einstufung nach Artikel 9 TVO. Der bisherige fachliche Leistungsvorsprung in der gewünschten Thematik für solche Fonds aus der erfolgreichen Vergangenheit heraus, ist damit visuell im Vergleich zu einem neu aufgelegten Fonds nicht mehr ersichtlich. „Alte, bewährte grüne Fondsrecken“ und „ESG-Newcomer“ sind damit plötzlich gleichgestellt. Klar, die alten Öko-Fonds können noch ihre Performance zum Beleg heranziehen, aber streng nach der gesetzlichen Definition und Einstufung können nun alle Fonds gemäß den Artikeln 8 und 9 der Transparenzverordnung auf einmal dasselbe. Kein Qualitätsunterschied mehr ersichtlich. Daher fraglich, ob die Vergangenheitsperformance dann noch wirklich viel hilft.
„Greenwashing-Welle“ droht – 2022 wird es ernst
In dem zuvor geschilderten Szenario liegt aber natürlich auch die Chance für alle „ESG-Newcomer“ unter den Fondsgesellschaften. Wer es schafft seinen Investmentansatz gemäß der gesetzlichen Vorgaben anzupassen und auf die geforderten ESG-Kriterien umzustellen, eröffnet sich zukünftig ein vielleicht völlig neues Klientel — und hilft der Umwelt. Wem das nicht gelingt, verliert dagegen evtl. massiv an Marktanteilen. Somit extrem verführerische Rahmenbedingungen für alle Kapitalverwaltungsgesellschaften sich einem massiven „Green-Washing“ zu unterwerfen.
Insbesondere, da per März 2021 zur ersten Stufe der Transparenzverordnung zunächst erst einmal im Fondsverkaufsprospekt hinterlegt werden musste, WIE MAN SELBST DEN BETROFFENEN FONDS GEMÄSS TRANSPARENZVERORDNUNG EINSTUFT. Unfassbar, wie viele Artikel 8 und 9 TVO Investments es nach dem 10.3.2021 urplötzlich gab. Mitte 2022 kommt es nun aber zum Schwur und damit der klaren Darstellung des detaillierten ESG-Investmentprozesses pro Fonds im Prospekt, von allen Fonds, die nicht als Artikel 6 TVO („non green“) eingestuft sind. Dann wird man sehen, wie viele der aktuellen Einstufungen dann weiterhin noch Bestand haben werden. Oder, vielleicht sogar positiv gegenteilig, wie viele weitere Fonds bis dahin ihre ESG-Hausaufgaben gemacht haben und auch noch den Sprung in den Artikel 8 oder 9 TVO-Status geschafft haben.
Kuriose Stilblüten
In jedem Fall macht dem BaFIN das Treiben der Fondsgesellschaften bereits mächtig Sorge und es hat bereits klar angekündigt sich dem Thema „Green-Washing“ intensiv zu widmen und hier mit voller Härte dagegen vorzugehen. Den spektakulärsten und unangenehmsten derzeitigen Fall aus diesem Segment erlebt gerade Deutschlands größtes Fondshaus, die DWS. Eine ehemalige hohe Mitarbeiterin aus dem Nachhaltigkeitsbereich der DWS, von welcher sich die Fondsgesellschaft getrennt hat, erhebt nun juristisch schwere Vorwürfe gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft in Sachen Green-Washing. Sie hätte gehen müssen, da sie Bedenken zum Vorgehen und der Positionierung der DWS rund um die ESG-Thematik geäußert hätte. Unabhängig davon, ob an den Vorwürfen etwas dran ist, zeigt der Sachverhalt zunächst einmal, wie sensibel das Thema generell ist. Der Aktienkurs der DWS ist nach Bekanntgabe des Sachverhaltes zumindest vorübergehend deutlich zurückgekommen.
Taxonomie ist erst am Anfang
Vermutlich wird es für alle Marktteilnehmer ein wenig einfacher werden, wenn in 2022 die sogenannte EU-Taxonomie-Verordnung die exakten Kriterien zu nachhaltigen Investitionen und zu der Berichterstattung hierüber vorlegt. Danach sollten wir alle ein wenig klarer sehen, was genau verlangt ist und was zu tun sein wird.
Für alle die meinen, dass es das dann damit aber gewesen sei, sei hier noch einmal klar angemerkt, dass wir ja erst über den Anfang der Taxonomieverordnung reden! Per 2022 werden ja lediglich die ersten beiden Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ aus der Vorgabe geregelt. In 2023 fließen dann noch alle weiteren Umweltziele, wie z.B. die „nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“, „der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“, „die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ oder „der Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“ in die Taxonomieverordnung ein.
Vergessen wir dabei auch nie die Wunsch-Endvorstellung des EU-Gesetzgebers und machen einen kleinen Zeitsprung in die Zukunft und schauen uns dabei eine Beratungssituation nach den Vorstellungen des Gesetzgebers an.
Sein Wunsch wäre, dass ein Kapitalanleger zum Berater kommt und ihm klar vorgibt, welche konkreten dieser Umweltziele durch seine individuelle Finanzinvestition ganz besonders gefördert werden sollen. Nehmen wir an es wären die Themen „Umweltverschmutzung“ und „der Schutz der Wasser- und Meeresressourcen“. Nun schaut der Berater über seine Zielmarktsuche, welche seiner zur Verfügung stehenden Finanzlösungen generell zum Kunden passen und auch noch genau diese Umweltziele ganz besonders fördern. Und voilà – schon sind alle glücklich.
Wie immer das auch in der Realität der Zukunft funktionieren soll. Bisher hört man am Markt ausschließlich Stimmen, dass das völlig praxisfern wäre und dass es solche spezifischen Vorgaben von Kundenseite überhaupt nicht gibt. Dazu dürfte auch die Schnittmenge an so exakt passenden Fonds am Ende relativ klein sein. Tja, warten wir einfach ab, was aus diesem gesetzlichen Wunsch-Beratungs-Szenario auf dem Papier in der Realität einmal werden wird.
ESG ist nicht gleich Nachhaltigkeit
Für die vielleicht größte Herausforderung, oder sagt man besser Verwirrung, bei den Fondsgesellschaften sorgt aber die unterschiedliche Interpretation/Definition der „grünen Vorgaben“ aus zwei unterschiedlichen Gesetzen, die die Branche in 2022 gleichzeitig treffen werden.
Zum einen ist das die zweite Stufe der bekannten Transparenzverordnung im Zusammenspiel mit den Taxonomievorgaben, die den Blickwinkel immer aus einer „ESG-Definition“ ableiten und sich ja überwiegend an die Produktanbieter, also die Fondsgesellschaften, richtet. Per 2.8.2022 erleben wir dann aber auch parallel die MiFID II – Erweiterung rund um das Zielmarktthema. Hier ist ja zur besseren Unterscheidung die Ebene des Kundengespräches zwischen Berater und Endkunden angesprochen. In dieser Vorgabe ist aber alles immer nur vom Standpunkt der „Nachhaltigkeit“ abgeleitet.
Wenn Sie bisher dachten, liebe Leser, das ESG und Nachhaltigkeit dasselbe wären, gehören Sie sicherlich der klaren Mehrheit der Deutschen an. Dennoch sollten Sie diesen Gedanken ab sofort umgehend über Bord werfen!
ESG definiert der Gesetzgeber über Ausschlusskriterien, also die Vermeidung von ESG-unfreundlichen Investitionen. Diese Ausschlusskriterien kennen Sie alle. Es geht um die Vermeidung von Investments die Aspekte wie Atomkraft, Todesstrafe, Wettspiel, Kinderarbeit, Prostitution, Drogen, Tabak, Alkohol, Korruption, Rüstung und Ähnliches unterstützen. Wer dies mit seiner Investition ausschließt, handelt ESG-konform. ABER, eben noch lange nicht nachhaltig! Hierzu gehören Investitionen in Investments, die das klare Ziel eines „positiven Beitrages“ zu einer besseren Welt als Ziel haben. Hier geht es also nicht um Ausschluss von unethischen Assets, sondern um ein ganz klares Commitment für die gezielte Förderung der nachhaltige Sache als eindeutiger Fokus. So betrachtet tatsächlich zwei völlig unterschiedliche Aspekte.
Erhebliches Konfliktpotential im Beratungsalltag
So weit, so gut, könnte man meinen. Schwierig wird es nun aber, wenn die unterschiedlichen Definitionen in der Praxis aufeinandertreffen. Stellen wir uns folgende Situation vor:
Eine Fondsgesellschaft hat ihren Flagschifffonds via konsequenter Einhaltung von ESG-Ausschlusskriterien zu einem Artikel 8 TVO Fonds eingestuft bekommen und freut sich nun auf zahlreiche grün orientierte Investoren. Somit ist der Fonds laut Transparenzverordnung und Taxonomie ein klar empfehlenswertes Investment. Auch der Berater kennt und schätzt den Fonds und setzt ihn in der Vergangenheit gerne ein, wo es aus Geeignetheitsprüfung heraus mit dem jeweiligen Kunden gepasst hat. Nun outet sich nach dem 2.8.2022 ein neuer potentieller Fondskäufer via erweiterter Geeignetheitsprüfung heraus, dass ihm Nachhaltigkeitsaspekte für seine Geldanlage wichtig sind. Da hier die Definition aus MiFID II in Sachen Nachhaltigkeit = positiver Beitrag greift, kann der Berater via Zielmarkt den vormals beliebten Artikel 8 TVO-Fonds nicht mehr anbieten. Ein Artikel 9 TVO-Fonds käme dagegen in Frage, oder ein sogenannter „Artikel 8+ Fonds“, welcher eindeutig belegt, dass er neben seiner ausreichenden ESG-Ausrichtung auch noch zusätzlich einen hohen Anteil an nachhaltigen Assets, die also tatsächlich auch konkret einen positiven Beitrag anstreben, ebenfalls enthält (man schätzt, dass es mindestens 30% des Fondsvermögens sein müssen).
Verwirrt, liebe Leser? Verständlich. Aber keine Sorge, den Fondsgesellschaften, Beratern und Kunden geht es aktuell nicht anders, wie Ihnen.
Auch in der Versicherung gelten die neuen Regelungen
Wer nun aber meint, dass die Lösung aus dem Vorgabendschungel doch auf der Hand liegt — nämlich die Flucht in ein weniger umständliches und weniger reguliertes Fondsinvestment über eine Versicherungshülle — der irrt leider schon wieder. Die Regelungen zur „nachhaltigen Geldanlage“ greifen ebenfalls über die Geeignetheitsprüfung bei Abschluss einer Fondspolice auch in den Versicherungsbereich durch. Wer als Versicherungssparer somit ein nachhaltiges Investment wünscht, reduziert die innerhalb der Versicherungshülle vorhandenen Fondsoptionen in gleicher Weise, wie zuvor im Direktgeschäft dargestellt, da hier exakt dieselben Nachhaltigkeitsvorgaben gelten. Wohl dem also, der dabei auf Fondspolicen setzt, die sich mit reichlich grünen Investitionsmöglichkeiten frühzeitig ausgestattet haben, wie z.B. die A&A Superfonds-Police der Patriarch, Spitzname „Greta-Police“ (performer berichtete ausführlich in Ausgabe 27).
Aller Anfang ist schwer
Abschließend kann man festhalten, dass sich die Fondsbranche gesetzlich angespornt mit Macht aufgemacht hat, um ihren Beitrag zu leisten „die Welt zu retten“. Wie könnte es bei so einer tiefgreifenden Veränderung also auch anders sein, als das ein starker Anfang gemacht ist, aber noch viel zu tun ist. Der Weg ist eben noch lang und holprig, aber die Richtung stimmt.
Mit Blick auf den EU-Gesetzgeber kann man positiv festhalten, dass er eindeutig für das längst überfällige Bewusstsein zu der wichtigen Thematik, und insbesondere den zeitlichen Druck dahinter, gesorgt hat. Leider erschwert er aber auch in der schon aus anderen Themenbereichen gewohnter Art und Weise, den Sachverhalt durch eine überbordende Bürokratie und Überkomplexität leider dann doch wieder selbst, was wir hier redaktionell bei aller Euphorie um das Thema auch einmal aufzeigen wollten.
Weniger, dafür aber unbürokratischer und verständlicher, wäre hier mit Blick auf die Praxisumsetzung von allen Beteiligten eindeutig mehr und hilfreicher gewesen.
Der Artikel erschien bereits in Ausgabe 30 des Firmenmagazins performer der Patriarch Multi-Manager GmbH.
06. Januar 2022
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Dirk Fischer
Dirk Fischer ist Geschäftsführer der Patriarch Multi-Manager GmbH in Frankfurt. Seit 2007 führt er den unabhängigen Produktentwickler, welcher für seine Konzepte stets die favorisierten Manager am Markt mit dem jeweiligen Asset Management seiner verschiedenen Produktideen beauftragt. Der Dipl.-Bankbetriebswirt begann seine berufliche Karriere im Private Banking der Deutschen Bank AG. Danach war er sechs Jahre als Vertriebsleiter und Prokurist beim Maklerpool Jung, DMS & Cie. AG für die Betreuung von unabhängigen Finanzdienstleistern verantwortlich. Seit 2014 ist er gefragter Referent in der exklusiven Rednervereinigung „Speakers Excellence“. Im Bereich der Top100-Unternehmer im Kreise von Persönlichkeiten wie Wolfgang Grupp, Dietmar Hopp oder Günter Netzer belegt er den Themenbereich Unternehmensaufbau und -entwicklung.