Deutschland reguliert Krypto-Assets ab dem 1. Januar 2020

Was sind die besten Strategien für Blockchain-Startups, FinTechs, Banken, Krypto-Börsen und auch Industrieunternehmen?

Die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber hat weitreichende Konsequenzen für Blockchain-Startups, FinTechs, Banken, Krypto-Börsen und Industrieunternehmen. Die Verwahrung von Krypto-Assets — und damit einhergehend auch deren Handel — bedarf zukünftig einer Lizenz der BaFin. Diese Hürden gelten für alle Unternehmen, die Krypto-Assets wie Bitcoin und Ether verwahren oder handeln, vom Krypto-Verwahrungs-Anbieter bis zur Krypto-Börse. Dies würde teilweise sogar auch auf Auto- und Maschinen-Wallets sowie die Lufthansa-Miles & More-Punkte zutreffen, sobald diese auf einem Blockchain-System notiert sind. Die daraus resultierenden Chancen und Risiken sind nicht zu unterschätzen, da das Hantieren mit Krypto-Assets in Deutschland ab 2020 hohen regulatorischen Anforderungen und Standards unterliegt, die bereits seit Jahrzehnten auf den traditionellen Kapitalmärkten gelten. Ja, Deutschland reguliert Krypto-Assets; ein guter und notwendiger Schritt. Für Blockchain-Unternehmen mit Sitz in Deutschland und im Ausland entstehen dadurch jedoch einige wesentliche Hürden. Mit diesem Artikel skizzieren wir grundlegende Möglichkeiten, wie Startups, FinTechs und etablierte Banken von den enormen Chancen profitieren könnten.

Ende Juli verabschiedete das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie. Da virtuelle Währungen, wie in der Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu virtuellen Währungen (EBA Opinion on ‘virtual currencies’, 2014) dargelegt, mit Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken verbunden sind, legt die angestrebte Regulierung einen besonderen Fokus auf diese Themen.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, sogenannte “Kryptowerte” als Finanzinstrument in das Kreditwesengesetz (KWG) aufzunehmen. Darüber hinaus wird die Verwahrung von Krypto-Assets als lizenzpflichtige Finanzdienstleistung eingeführt und bedarf somit einer Genehmigung der BaFin. Verwahrstellen, deren Aufgabe es ist, die für die Übertragung, Speicherung und Haltung von Krypto-Assets notwendigen Private Keys aufzubewahren, sind daher zukünftig verpflichtet, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen von Instituten im Sinne des KWG zu erfüllen. Dies hat zur Auswirkung, dass in naher Zukunft alle Unternehmen, die mit Krypto-Assets hantieren, den hohen Anforderungen und Standards unterliegen, die seit Jahrzehnten auf den traditionellen Kapitalmärkten gelten. Denn per Definition sind Börsen nicht nur Handelsplätze, sondern nehmen teilweise zugleich auch die Funktion einer Verwahrstelle ein. Obwohl der Gesetzesentwurf noch vom Bundesrat und Bundestag bestätigt werden muss, ist davon auszugehen, dass es hierbei nicht zu wesentlichen Änderungen kommen wird.

Kurzer Gesetzestext, große Sprengkraft

Die neuen Vorschriften werden erhebliche Auswirkungen auf das Blockchain-Ökosystem haben und die gesamte Branche vor große Herausforderungen stellen. Der Punkt, an dem der Sachverhalt nicht nur kompliziert wird, sondern weitreichende Auswirkungen mit sich bringt, manifestiert sich in einer neuen Restriktion. Demzufolge kann ein Unternehmen das Krypto-Verwahrgeschäft nur dann anbieten, wenn es dabei keine anderen erlaubnispflichtigen Geschäfte im Sinne des KWG betreibt. Dieser Satz mag kompliziert klingen, bedeutet aber folgendes: Ein Unternehmen, das die Verwahrung von Krypto-Assets anbieten möchte, darf dies (nach Beantragung einer Lizenz bei der BaFin) tun, aber nur, wenn dieses Unternehmen keine anderen Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringt. Das bedeutet, dass der Umgang mit Krypto-Assets von traditionellen Finanzdienstleistungen getrennt sein muss. Natürlich kann eine größere Bank dafür eine Tochtergesellschaft gründen, da sie mit ihrer (1) bestehenden juristischen Person und (2) auch mit ihren bestehenden Lizenzen keine Krypto-Assets verwahren darf. Mit anderen Worten: Die Gründung einer neuen, rechtlich eigenständigen Gesellschaft und die Beantragung einer neuen Lizenz sind erforderlich.

Die präzise Begriffsabgrenzung von Finanzinstrumenten ist bei deren Klassifizierung essenziell. Bei der Einordnung eines Finanzinstruments ist nicht die formelle Bezeichnung entscheidend, sondern aus welchen Eigenschaften sich das Instrument zusammensetzt. Ein Krypto-Asset muss also nicht zwingend den Tatbestand des neu “hinzugefügten” Finanzinstruments Kryptowert erfüllen. Ein Security Token enthält beispielsweise Merkmale eines Wertpapiers und eines Krypto-Assets. In diesem Fall wird die Klassifizierung als Kryptowert der Definition der traditionellen Finanzinstrumente untergeordnet. Infolgedessen könnte ein Security Token als Wertpapier und nicht als Kryptowert eingestuft werden.

Je nachdem, wie dies im Gesetz letztendlich exakt ausgestaltet wird, könnte es folglich einem Anbieter von Krypto-Verwahrung nicht gestattet sein, Krypto-Währungen (z.B. Bitcoin) und Security Token (z.B. Bitbond Token) innerhalb derselben juristischen Person zu halten und zu speichern. Begründet wird dies mit den hohen IT-Risiken und den enormen Anforderungen an die IT-Sicherheit für Unternehmen, die das Krypto-Verwahrgeschäft anbieten. Infolgedessen ist jede Bank und jeder Finanzdienstleister in Deutschland gezwungen, eine Tochtergesellschaft zu gründen, um den Kunden die Verwahrung von Krypto-Assets anzubieten. Dasselbe würde dann auch für Kryptobörsen aus dem Ausland gelten. In der Zukunft (Stichwort: Industrie 4.0) wird sich zudem jeder Hersteller bzw. Eigentümer einer Maschine, welche über eine Wallet von Krypto-Assets verfügt, mit den regulatorischen Anforderungen der Krypto-Verwahrung auseinandersetzen müssen. Höchstwahrscheinlich werden in diesen Industriebereichen Outsourcing-Dienstleister entstehen, die über die erforderliche Lizenz verfügen und von einem Maschinenhersteller mit der Erbringung seiner Dienstleistungen beauftragt werden können.

Wirtschaftliche Auswirkungen und Ausblick

Der Weg des deutschen Gesetzgebers bringt auch auf EU-Ebene erhebliche Folgen mit sich. Normalerweise können in der EU registrierte Finanzdienstleister via des Passporting-Mechanismus Geschäfte in anderen Staaten der EU abwickeln, ohne dass es hierfür einer weiteren Genehmigung der einzelnen Länder bedarf. Da es sich bei der Verwahrung von Krypto-Assets nicht um eine Finanzdienstleistung im Sinne der europäischen Verordnung handelt, ist das übliche Passporting innerhalb der EU nicht anwendbar. Infolgedessen müssen Finanzinstitute mit Sitz in Deutschland (z.B. Bitcoin.de, Bitwala) oder der EU (z.B. Bitstamp, Bitpanda), die diese Finanzdienstleistungen in Deutschland erbringen wollen, eine Lizenz beantragen, um deutsche Investoren zu adressieren.

Sollte das geplante Gesetz in Kraft treten, wird die BaFin voraussichtlich nicht nur eine erhebliche Anzahl an Genehmigungsanträgen bearbeiten, sondern diese aufgrund der rechtlichen und technischen Komplexität zusätzlich von Fall zu Fall entscheiden müssen. Hinsichtlich des für die Umsetzung des Gesetzentwurfs gegebenen Zeitrahmens scheint dies zwar nicht unmöglich, jedoch ambitioniert. Betroffene Unternehmen, die eine Genehmigung anstreben, müssen die BaFin über ihre Absicht im frühen ersten Quartal 2020 informieren und bis zum 30. Juni 2020 einen vollständigen Antrag einreichen.

Im Folgenden soll nun näher auf die Risiken und Chancen für die Akteure eingegangen werden, die jetzt eine Lizenz benötigen (Typ 1 und Typ 2), die in Zukunft zwangsläufig eine Lizenz benötigen werden (Typ 3) und ein neues Kooperationsmodell, das entstehen könnte (Typ 4).

Typ 1: Startups, die eine Lizenz benötigen

Für Startups sind die Herausforderungen der regulatorischen Neuerungen zweifellos die größten. Die Erfüllung der Anforderungen aus dem KWG, beispielsweise hinsichtlich der Unternehmensstruktur oder der Eigenkapitalanforderungen, können Hindernisse darstellen, die nur schwierig zu überwinden sind. In Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit unserer digitalen Wirtschaft, die maßgeblich von Startups getrieben wird, ist dies kritisch zu betrachten, vor allem da die neuen Regeln über die Anforderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie hinausgehen. Um es deutlich zu machen: Ein erheblicher Teil der Startups wird diese Anforderungen nicht erfüllen können und daher entweder (1) den Betrieb aufgeben oder (2) das Land verlassen, um das Geschäft in Länder wie Liechtenstein, Malta, Schweiz zu verlagern, wo die Regeln weniger anspruchsvoll sind. Die Frage, ob sehr anspruchsvolle oder weniger anspruchsvolle Regeln besser oder schlechter sind, wird und kann an dieser Stelle nicht weiter erörtert. Die Europäische Zentralbank betont in diesem Kontext ausdrücklich, dass uneinheitliche nationale Gesetzgebung regulatorische Arbitrage fördern könne, wodurch das Finanzsystem beeinträchtigt werden könne (European Central Bank, Occasional Paper Series No. 223, 2019). Ohne gleiche Wettbewerbsbedingungen auf EU-Ebene könnte dies Deutschlands Position als Wirtschaftsstandort langfristig schwächen, indem es Startups aufgrund der vorgeschriebenen Genehmigungspflichten zwingt, das Land zu verlassen. Es muss jedoch auch angemerkt werden, dass diese neuen Auflagen unprofessionelle Startups und unseriöse Anbieter verdrängen würden — ein Effekt, der natürlich erwünscht ist. Die Schlüsselfrage aber ist — und exakt diese Frage kann aktuell nicht eindeutig beantwortet werden — ob die regulatorischen Hürden selbst für qualitativ gute Startups zu hoch sein werden.

Typ 2: FinTechs, die eine Lizenz benötigen

Für bereits etablierte FinTechs, hierzu gehören beispielsweise SolarisBank, Bitcoin.de, Bitwala und auch die schon ältere Fidor-Bank, sollten die neuen Anforderungen realisierbare Hindernisse darstellen.* Einerseits verfügen diese Unternehmen schon jetzt über das technische Know-how für ihr Kerngeschäft und andererseits haben sie bereits Partnerschaften mit Banken geschlossen, um ihre Dienstleistungen anzubieten oder selbst eine Banklizenz zu erwerben. Allerdings kann es selbst in diesen Fällen notwendig sein, eine Tochtergesellschaft zu gründen und die entsprechende Lizenz für das Krypto-Verwahrgeschäft zu beantragen. Dennoch sollten FinTechs erkennen, dass das Lizenzierungsverfahren eine Chance bietet, die Marktposition deutlich zu verbessern. Es ist nämlich davon auszugehen, dass es Ende 2020 zu einem “Shake Out” kommt. Dies bedeutet, d.h. zahlreiche Unternehmen (insbesondere Krypto-Börsen) ihre Tätigkeiten einstellen müssen, da sie die regulatorischen Anforderungen nicht erfüllen oder nicht rechtzeitig erfüllen konnten. FinTechs wiederum, denen es gelingt eine Lizenz zu erhalten, werden von dem damit verbundenen Vertrauen der Verbraucher profitieren und in der Folge ihre wirtschaftliche Situation verbessern.

Typ 3: Traditionelle Banken und Finanzdienstleister, die an Krypto-Verwahrung interessiert sind

Für Banken bietet die jüngste Entwicklung Chancen und Risiken zugleich. Natürlich gilt dies nur dann, wenn sie dieses neue Marktsegment erschließen möchten und sich überhaupt mit Krypto-Assets beschäftigen möchten. Zu dieser Kategorie zählen große Unternehmen wie z.B. die Börse Stuttgart — aber auch kleinere Institute wie z.B. VPE Bank oder die Futurum Wertpapierhandelsbank, etc.* Entscheiden sich derartige Unternehmen aus strategischen Gründen, sich nicht mit Krypto-Assets beschäftigen zu wollen, so wären sie selbstverständlich nicht betroffen.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die meisten Finanzinstitute keine Schwierigkeiten haben werden, eine Tochtergesellschaft zu gründen und eine Lizenz zu beantragen. Einige traditionelle Banken werden jedoch erhebliche Probleme bei der Implementierung der Technologie in ihre bestehende Geschäftsstruktur bekommen. Oftmals verstehen Banken die Blockchain-Technologie mit ihren spezifischen Details noch nicht im erforderlichen Maße. Auch eine Art interner “Crypto Ban”, der oftmals besteht, führt dazu, dass Krypto-Assets lediglich auf Themen wie die Terrorismusfinanzierung und den Stromverbrauch des Bitcoin reduziert werden. Eine ausgewogene, tiefgründige Diskussion findet aufgrund des oftmals bei Finanzinstituten geltenden “internen Krypto-Verbots” nicht statt.

Weiterhin ist anzunehmen, dass das Outsourcing der Krypto-Verwahrung keine langfristige Lösung ist, da das nach einem Partner suchende Unternehmen der eigentliche Dienstleister aus Kundensicht bleibt und somit unter die neue Restriktion fällt. Schlussendlich kann jedes bestehende Finanzinstitut eine rechtlich unabhängige Einheit gründen, die vollständig im Besitz der Muttergesellschaft sein kann, um seinen Kunden die Verwahrung von Krypto-Assets zu ermöglichen. Unter Compliance-Gesichtspunkten profitieren Finanzinstitute von der jahrzehntelangen Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden wie der BaFin. Darüber hinaus können diese Institute ihre vorhandene Reputation nutzen, was den Lizenzierungsprozess erleichtern sollte. Es kann jedoch in Frage gestellt werden, ob sie das große Potential dieses neuen Marktes erkennen, ob sie über das technologische Know-how verfügen, um im Krypto-Bereich tätig zu werden, bzw. ob sie Wege finden werden, dieses Wissen von Dritten zu beziehen.

Typ 4: Joint Ventures zwischen Finanzinstituten und Startups

Die Kombination von Startups und etablierten Finanzinstituten scheint eine im rechtlichen Sinne sehr interessante Konstruktion zu sein. Dieses Format könnte für ein potenzielles Joint Venture zwischen einem Verwahrungs-Anbieter wie z.B. Riddle & Code, Finoa, Tangany oder Qredo auf der einen Seite und einem größeren Player wie z.B. Deutsche Bank, Commerzbank, auf der anderen Seite anwendbar sein.* Eine solche Kooperation birgt aber sowohl für das Startup, als auch für das traditionelle Finanzinstitut Gefahren, wenn dies Exklusivität voraussetzt. In der Folge würde entweder das Wachstum des Startups eingeschränkt werden oder der etablierte Partner aus der Finanzbranche unterliegt einem unerwünschten „Lock-in“, d.h. ein etabliertes Finanzinstitut entscheidet sich für einen bestimmtes Startup und stellt im Verlauf fest, dass die Wahl eines anderen Unternehmens die bessere Option gewesen wäre. Aus diesem Grund könnte es für Finanzunternehmen wie z.B. den oben genannten Unternehmen aber auch der Deutsche Börse und anderen, eine interessante Möglichkeit sein, mit Krypto-Systemanbietern wie Avaloq, Blocksize Capital, Iconiq Lab oder Crypto Finance zusammenzuarbeiten, da letztere über das technische Wissen verfügen und den Zugang zu mehreren Verwahrungsanbietern gleichzeitig ermöglichen können. Demzufolge würde die Entscheidung für einen einzigen ausgewählten Anbieter entfallen.*

Banken können ihre Erfahrung und ihren Ruf einbringen, was angesichts des relativ engen Zeitrahmens für die Übergangsphase hilfreich sein sollte. Darüber hinaus wären die Kenntnisse im Umgang mit Regulierungsbehörden und der Umsetzung von Richtlinien auf internationaler Ebene von unschätzbarem Wert. Startups hingegen können ihren Kooperationspartnern mit technologischer Expertise aushelfen und damit die großen Herausforderungen der Banken lösen. Die aufsichtsrechtliche Anforderung, die Verwahrung von Krypto-Assets von anderen Bankgeschäften zu trennen, wäre in einem Joint Venture automatisch erfüllt. Auch aus Sicht des Verbrauchers erscheint diese Lösung vorteilhaft. Eine große Anzahl an Kunden würde so Zugang zu einer Dienstleistung erhalten, die bisher für die meisten Kunden nicht verfügbar war. Auch die Reputation der betreffenden Bank würde das notwendige Vertrauen in den Service schaffen, welches das Startup allein nicht zu leisten im Stande wäre.

Fazit

Der Ansatz des deutschen Gesetzgebers zu einer umfassenden Regulierung für den Krypto-Asset-Sektor ist ein wesentlicher Schritt für die Weiterentwicklung der Branche. Deutschland betrifft damit Neuland — auch als Vorreiter in der EU. Der zu kritisierende ICO-Hype von 2017 brachte viele negative Ereignisse mit sich — gestohlene Bitcoins, Tausende betrogene Kunden, Marktmanipulationen, Geldwäsche usw. — für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des Krypto-Marktes bedarf es nun aber der Teilnahme etablierter Finanzmarktakteure. Folglich müssen die Anforderungen, um in diesem Markt tätig zu sein, den gleichen Standards entsprechen, wie wir sie von den traditionellen Kapitalmärkten kennen.

Fortschreitende Regulierung ermöglicht es dem Blockchain-Ökosystem, Produkte auf einer soliden rechtlichen Grundlage anzubieten. Nur rechtskonforme Produkte können das notwendige Vertrauen der Verbraucher schaffen und somit den zunehmenden Einsatz der Technologie und eine höhere Akzeptanz fördern. Vor diesem Hintergrund ist es sehr positiv zu bewerten, dass Deutschland die Initiative ergriffen hat und zukünftig Krypto-Assets in großem Umfang reguliert. Unprofessionelle Startups und unseriöse Anbieter werden hierdurch aus dem Markt verdrängt. Gut aufgestellte Startups wiederum werden Lösungen finden und weiter wachsen — alleine oder in Kooperation mit anderen.

Hinsichtlich des Umfangs des neuen rechtlichen Rahmens bedarf es jedoch der Debatte. Bei der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie schießt der deutsche Gesetzgeber über die darin enthaltenen Anforderungen hinaus, was schwerwiegende Folgen mit sich bringen kann. Auch qualitativ hochwertige Startups aus Deutschland könnten sich in der Folge gezwungen sehen, sich in einer Jurisdiktion niederzulassen, die es ihnen ermöglicht, ihr Geschäft fortzusetzen, wenn sich die geplanten regulatorischen Hürden in Deutschland als zu hoch erweisen. In diesem Zusammenhang wäre eine gemeinschaftliche europäische Regulierung von Krypto-Assets wünschenswert. Aber wenn sich Europa als Ganzes als träge erweist, was sollen die BaFin und der deutsche Gesetzgeber tun? Abwarten und zusehen? Glücklicherweise haben sie gehandelt.

Es wird spannend sein, zu beobachten, welche Strategien die Marktteilnehmer — ob junge Startups oder etablierte Banken — im Laufe der Zeit anwenden werden. Zudem wird es interessant sein, zu verfolgen, welche Akteure mit ihrer Taktik erfolgreich sein werden und welche aus dem Markt verdrängt werden. Eines muss klar sein: Die Unternehmen, die jetzt in der Lage sind, Krypto-Assets wie Bitcoin zu verwalten, werden auch in Zukunft diejenigen sein, die Wertpapiere auf der Blockchain, den Euro auf den Blockchain, usw. verwalten — weil sie sich in den kommenden Monaten die technischen Fähigkeiten hierzu aneignen.

*) Die in diesen Sätzen aufgeführten Firmennamen dienen Illustrationszwecken. Wir waren der Meinung, dass dieser Artikel besser verstanden werden kann, wenn wir einige mögliche Beispiele für Unternehmen nennen. Firmenvertreter, die nicht genannt werden wollen, sollen sich bitte mit uns in Verbindung setzen und wir ändern selbstverständlich die entsprechenden Passagen.

 

29. August 2019

One thought on “Deutschland reguliert Krypto-Assets ab dem 1. Januar 2020”

  1. Dr. Sven Hildebrandt, Partner der DLC sagt:

    Und alle Unternehmen, die Hilfe bei dem Antrag oder der Implementation der Technologie benötigen, sei die Distributed Ledger Consulting GmbH empfohlen ;-).

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Autor

Prof. Dr. Philipp Sandner

Prof. Dr. Philipp Sandner ist Leiter des Frankfurt School Blockchain Center (FSBC) an der Frankfurt School of Finance & Management. Im Jahr 2018 wurde er von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ), eine der größten Zeitungen in Deutschland, als einer der “Top 30”-Ökonomen ausgezeichnet. Darüber hinaus gehört er zu den “Top 40 unter 40" - einem Ranking des deutschen Wirtschaftsmagazins Capital. Die Expertise von Prof. Sandner umfasst insbesondere Blockchain-Technologie, Krypto-Assets, Distributed Ledger-Technologie (DLT), Euro-on-Ledger, Initial Coin Offerings (ICOs), Security Token (STOs), Digital Transformation und Entrepreneurship.

Autor

Benjamin Schaub

Benjamin Schaub ist Senior Consultant bei INTAS.tech. Seine Interessen umfassen die Entwicklung und Integration von Blockchain-Anwendungsfällen in der Finanzindustrie sowie die Kryptoverwahrung. Sie können ihn via Mail oder LinkedIn kontaktieren.

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